Bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus einen Testbericht für ein dort verkauftes Fahrzeug „teilt”, handelt es sich um Werbung (OLG Celle, Urteil v. 8.5.2018, 13 U 12/18).
Der Beklagte (hier: ein Autohaus) hatte auf seiner Facebook-Seite einen Eintrag veröffentlicht, mit dem er einen Testbericht für ein bei ihm verkauftes Fahrzeug teilte. Der Kläger ist ein Verein, der sich umweltpolitisch engagiert. Er hatte den Beklagten wegen des Eintrags auf dessen Facebook-Seite auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Aus dem Urteil: „Der Beklagte hat gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen. Danach haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden, wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft”. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Es ist also Vorsicht angebracht, wenn ein Facebook-afiner Jugendlicher Ihnen (kostenlose oder kostenpflichtige) Werbung per Facebook anbietet.