Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 31/2019

CO2-Abga­be: Som­mer­thea­ter oder Kos­ten­spi­ra­le? + Geschäfts­füh­rungs-Vor­sor­ge-Stra­te­gie: Siche­rung der Fami­li­en-GmbH + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XIV) – Betr.: Geschäfts­rei­sen + GmbH-Finan­zen: Was tun bei stei­gen­den Prei­sen für Roh­stof­fe und Ener­gie? + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: GmbH muss Rück­stel­lung für Jah­res­ab­schluss bil­den Ter­min­sa­che: GmbH-Grün­dung und  Zweig­nie­der­las­sun­gen „online” Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: VW haf­tet, das Auto­haus nicht + GmbH-Bestat­tung: BGH nimmt Nota­re in die Pflicht + Steu­ern: BFH ent­schei­det in Sachen Cum-Ex-Geschäfte

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: GmbH muss Rückstellung für Jahresabschluss bilden

Nach einem Urteil des Land­ge­richts Braun­schweig ist der GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, Vor­keh­run­gen für den Fall zu tref­fen, dass die GmbH ihren Jah­res­ab­schluss frist­ge­recht erstel­len muss. Dazu hat die GmbH eine Rück­stel­lung zu bil­den, damit sicher­ge­stellt ist, dass ein sach­kun­di­ger Exter­ner (Stb) mit der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­se beauf­tragt und ver­gü­tet wer­den kann. Aber: Das OLG Braun­schweig hat jetzt im Revi­si­ons­ver­fah­ren dazu fest­ge­stellt: Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer ein Rück­stel­lung, kann er dafür straf­recht­lich nicht belangt wer­den (OLG Braun­schweig, Beschluss v. 8.4.2019, 1 Ss 5/19).

Auch wenn kei­ne straf­recht­li­chen Fol­gen dro­hen, sind Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, eine ent­spre­chen­de Rück­stel­lung zu ver­an­las­sen. Allei­ne schon aus Grün­den der Gewinn­min­de­rung – aber auch, damit Ihnen kein Ver­stoß gegen die Buch­füh­rungs­pflich­ten unter­stellt wer­den kann.