Laut §§ 142 ff. Aktiengesetz haben die Aktionäre das Recht, bei unklaren Geschäftsvorgängen eine Sonderprüfung anzuberaumen. Dagegen billigt GmbH-Gesetz den GmbH-Gesellschaftern …
Schlagwort: § 142 AKtG
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Volkelt-Brief 03/2013
Themen heute: Kontrolle: Gesellschafter können Sonderprüfung auch für GmbH anordnen + Haftung: Geschäftsführer haftet für Verstöße der GmbH gegen Wettbewerbsregeln + Kommunale GmbH: Mehr Kontrollen für Geschäftsführer und Aufsichtsrat + Geschäftsführer-Vorsorge: Fehler in der Probezeit werden teuer + FG Düsseldorf: Gesetzliches Rentenalter gilt auch für Geschäftsführer + Zahlen/Fakten: Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren neu festgelegt + Recht: Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern als wichtiger Grund für die Auflösung der GmbH + BISS …