Ab 1.1.2015 müssen alle GmbHs bei Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter neben der Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag zusätzlich auch die Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Gesellschafter, die keiner Kirche angehören und keine Kirchensteuer zahlen wollen, können das … per Sperrvermerk an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erreichen. Diesen Sperrvermerk müssen Sie spätestens bis zum 30.06.2014 bei der Behörde einreichen (siehe unten).
Das muss die „GmbH“ tun: Die für die Steuer zuständige Abteilung der GmbH muss die Kirchensteuerpflicht ihrer Gesellschafter offiziell bei BZSt abfragen und zwar vom 1.9. bis spätestens 30.10.2014 für 2015. Als Geschäftsführer sollten Sie das beim nächsten Gesprächstermin mit dem Berater abklären (TOP: Kirchensteuer).
Gesellschafter, die keine Kirchensteuer zahlen wollen, gehen so vor: Das Antragsformular für den Sperrvermerk gibt es unter www.formulare-bfinv.de > Formularcenter (darauf anklicken) > Formulare von A – Z > K wie Kirchensteuer > Erklärung zum Sperrvermerk. Das ausgefüllte Formular schicken an: Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Berlin, Arbeitsbereich Kirchensteuerabzug, 11055 Berlin.