Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer zugleich Mieter der GmbH, müssen Sie aufpassen: Die Miete muss „angemessen“ sein, sonst berechnet das Finanzamt den Mietzuschuss als verdeckte Gewinnausschüttung. Wenn der Prüfer dann mehrere Jahre nachprüft, …kann schnell eine größere Steuernachzahlung fällig werden. Das Finanzgericht Köln hat eben nochmals die Kriterien bestätigt, die für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten. Danach muss die Miete nach der ortsüblichen Vergleichsmiete berechnet werden plus einem angemessenen Gewinnaufschlag (FG Köln, Urteil vom 13.3.2014, 10 K 2606/12).
Achtung: Hat die Wohnung Sonderausstattungen (Schwimmbad, Sauna, hochwertige Ausstattung, Maisonette, Dachterrasse usw.), verlangt das Finanzamt, dass Sie die Kostenmiete inklusive Kapitalverzinsung zur Berechnungsgrundlage machen. Das – so das Finanzgericht – ergibt sich aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und ist auch nicht weiter zu beanstanden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 17.11.2004, I R 56/03). Zu einer Änderung der Rechtsprechung durch eine erneute BFH-Entscheidung wird es also nicht kommen.