Hat die Betriebsprüfungsstelle Anhaltspunkte dafür, dass es zu erhebliche Änderungen gegenüber der Steuerveranlagung kommen wird oder dass der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bestehen, kann sie den Prüfungszeitraum ohne ausdrückliche Begründung verlängern. Im Einzelfall sogar auf bis zu 11 Jahren rückwirkend (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.9.2013, 13 K 4630/12 AO).
Im Urteilsfall hatte einer der GmbH-Gesellschafter Selbstanzeige gestellt. Und zwar wegen nicht angezeigter Kapitalerträge aus Schweizer Konten. Und zwar für die zurückliegenden Jahre. Offensichtlich wollte er damit sicherstellen, dass seine Straf befreiende Selbstanzeige nicht wegen Unvollständigkeit wirkungslos bleibt. Daraufhin prüften die Steuerbehörden den Gewerbebetrieb (Gastronomie) des Gesellschafters und zwar ebenfalls für die zurückliegenden 11 Jahre. Dazu das FG Düsseldorf: Das ist zulässig und braucht nicht einmal besonders begründet zu werden. Der allgemeine Hinweis auf die Vorschriften der AO reichen aus.