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Volkelt-Briefe

Steuer: Kosten für Due-Dilligence bei gescheiterter Beteiligung sind voll abziehbar

Laut BFH sind die Kos­ten für ein Due Dil­li­gence-Ver­fah­ren immer voll abzugs­fä­hi­ger Auf­wand beim poten­zi­el­len Erwer­ber, auch wenn …

es nicht zu der ange­streb­ten Über­nah­me oder Betei­li­gung kommt (BFH, Urteil vom 9.1.2013, I R 72/11).

Für die Pra­xis: Strit­tig ist, ob sol­che Kos­ten den steu­er­li­chen Abzugs­be­schrän­kun­gen laut § 8b KStG als Ver­­­äu­ße­rungs- bzw. Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten zu bewer­ten sind und dem­nach nur pro­zen­tu­al ange­setzt wer­den kön­nen. Im Fall einer nicht zustan­de gekom­me­nen Betei­li­gung ist der Fall damit klar: Die­se Kos­ten sind in vol­ler Höhe abzieh­ba­rer Auf­wand und kom­men nicht erst bei einer Ver­äu­ße­rung steu­er­lich voll zum Tragen.

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