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Volkelt-Briefe

Bilanzierung: Übernahme einer Pensionsverpflichtung geht nur zu Anschaffungskosten

Wer­den im Zusam­men­hang mit der Über­nah­me oder einer Aus­glie­de­rung eines Unter­neh­mens Ver­pflich­tun­gen aus Pen­si­ons­zu­sa­gen (z. B. für den Geschäfts­füh­rer) über­tra­gen, müs­sen diese …

mit den Anschaf­fungs­kos­ten und nicht zu Teil­wer­ten ange­setzt wer­den (BFH, Urteil vom 12.12.2012, I R 28/11).

Für die Pra­xis: Die Finanz­ge­rich­te stel­len klar, dass es durch die Ver­äu­ße­rung, Aus­la­ge­rung oder Umglie­de­rung von Unter­neh­men nicht mög­lich ist, die finan­zi­el­len Fol­gen der Ver­pflich­tun­gen aus Pen­si­ons­zu­sa­gen her­un­ter­zu­rech­nen. Die­se Ver­pflich­tung muss beim neu­en Unter­neh­men grund­sätz­lich so ein­ge­bucht wer­den, wie die­se Ver­pflich­tung beim Vor-Unter­neh­men steu­er­lich bewer­tet wur­de. Ver­meint­li­che Teil­wert­ab­schrei­bun­gen sind nicht zuläs­sig. Das gilt auch bei der Über­nah­me z. B. von Droh­ver­lust- oder Jubiläumsrückstellungen.

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