Laut BFH sind die Kosten für ein Due Dilligence-Verfahren immer voll abzugsfähiger Aufwand beim potenziellen Erwerber, auch wenn …
es nicht zu der angestrebten Übernahme oder Beteiligung kommt (BFH, Urteil vom 9.1.2013, I R 72/11).
Für die Praxis: Strittig ist, ob solche Kosten den steuerlichen Abzugsbeschränkungen laut § 8b KStG als Veräußerungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten zu bewerten sind und demnach nur prozentual angesetzt werden können. Im Fall einer nicht zustande gekommenen Beteiligung ist der Fall damit klar: Diese Kosten sind in voller Höhe abziehbarer Aufwand und kommen nicht erst bei einer Veräußerung steuerlich voll zum Tragen.