Kategorien
Lexikon

Sozialversicherung

War es noch bis vor eini­gen Jah­ren Ziel zumin­dest des Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, sich mit der gesetzlichen/freiwilligen Mit­glied­schaft in der Sozi­al­ver­si­che­rung ein zwei­tes oder drit­tes siche­res Stand­bein für die Zukunft zu sichern, hat sich die Situa­ti­on in den letz­ten Jah­ren völ­lig ver­än­dert. Die Bei­trags­hö­he steht in kei­nem Ver­hält­nis mehr zu den zu erwar­ten­den Leis­tun­gen, der Leis­tungs­ka­ta­log der Kran­ken­kas­sen ist dras­tisch redu­ziert wor­den und auch die bis zuletzt attrak­ti­ven Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung sind unter­des­sen so ein­ge­schränkt, dass die gesetz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rung – sei es als Pflicht- oder Frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung auf Antrag – nicht lohnt. Auch die zuneh­men­den recht­li­chen Unsi­cher­hei­ten, die für den Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bei Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen aus der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bestehen, füh­ren zu einer immer brei­te­ren Abkehr von die­ser Form der Zukunftssicherung.

Waren die Gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rer und Ersatz­kas­sen lan­ge bemüht, auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in den Kreis der Ver­si­cher­ten (zwangs­wei­se) ein­zu­be­zie­hen, so hat sich die­ser Trend unter­des­sen deut­lich umge­kehrt. Zwar wird kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer aus­ge­grenzt. Aber: Will er im Ernst­fall Leis­tun­gen z. B. Arbeits­lo­sen­geld in Anspruch neh­men, muss er damit rech­nen, dass die Rechts­grund­la­gen sei­ner Mit­glied­schaft erneut geprüft wer­den und – schon bei gerin­ger Betei­li­gung an der GmbH – ein Rechts­an­spruch auf Leis­tun­gen nach­träg­lich abge­spro­chen wird.

Das ist beson­ders ärger­lich, weil der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bis dahin meis­tens schon jah­re­lan­ge Bei­trä­ge gezahlt hat. Der Rück­zah­lungs­an­spruch für die­se Bei­trä­ge besteht aber nur für vier Jah­re. Das zuviel gezahl­te Geld ist ver­schenkt, weil der Bei­trags­zah­lung kei­ne Leis­tung gegenübersteht.

Für den nicht-beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wie auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer gilt es damit, alle recht­li­chen Mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen, die ihn als nicht abhän­gig Beschäf­tig­ten und damit als sozi­al­ver­si­che­rungs­frei einstufen.

TIPP: Als abhän­gig beschäf­tig­ter Fremd-Geschäfts­­­­füh­rer und als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der Sie in ers­ter Linie die ope­ra­ti­ven Geschäf­te füh­ren, aber kaum Ein­fluss auf die unter­neh­me­ri­schen Geschi­cke der GmbH haben, kön­nen Sie zumin­dest  von den Leis­tun­gen der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung pro­fi­tie­ren. Ist der Job risi­ko­be­haf­tet und wird ein Gehalt gezahlt, das deut­lich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze liegt, dann rech­net sich dies – Min­dest­bei­trags­leis­tung: ins­ge­samt 60 Mona­te – bei einem Arbeits­lo­sen­geld für ½ bis 1 Jahr durchaus.

Schreibe einen Kommentar