Unterdessen habe viele oder sogar die meisten der Steuerzahler, die vorsätzlich oder unwissend Geldvermögen ohne Versteuerung der Zinsen in der Schweiz angelegt haben, ihren Steuerstatus mit einer Selbstanzeige wieder auf „steuerehrlich“ gesetzt. Die Zahl der Selbstanzeigen ist im Jahr 2015 deutlich gesunken (vgl. zuletzt Nr. 5/2016). In letzter Zeit sind im Zusammenhang mit den sog. Cum-Ex-Geschäften wieder neue Steuer-Datensätze im Umlauf – aus denen sich u. U. auch Hinweise auf sonstige hinterzogene Steuern bei Auslands-Anlagen ergeben (vgl. Nr. 46/2015). Interessant ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein: „Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer Steuer-CD schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist“.
Im Klartext: … Bestätigen Sie im Verfahren um Ihre Selbstanzeige, von der Veröffentlichung einer Sie belastenden Steuer-CDs Kenntnis zu haben, ist die Straf befreiende Selbstanzeige hinfällig (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2015, 2 Ss 63/15). Nicht auszuschließen ist, dass die Finanzbehörden eine Verwirkung der Selbstanzeige bereits annehmen, wenn in den Medien entsprechende Veröffentlichungen erfolgen – ganz unabhängig davon, ob der Steuerzahler das in den Medien zur Kenntnis genommen hat.