So mancher Furhpark-Chef hat sich nebenbei ein kleines Vermögen erwirtschaftet, indem er sich ein Vorkaufsrecht auf die ausrangierte Firmenwagen sicherte. Das kann der Chef selbst auch. Achtung: …
Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (z. B. AG Frankfurt 11 Sa 648/03) muss ein Arbeitnehmer bei seiner Freistellung den ihm überlassenen Firmenwagen sofort herausgeben. Das gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, jedenfalls solange im Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Deswegen: Eine entsprechende Formulierung (siehe unten) gehört auf jeden Fall in den Anstellungsvertrag jedes (Fremd-) Geschäftsführers. Und zwar unbedingt auch für den Fall, dass Sie Ihre GmbH verkaufen wollen und danach noch für eine Übergangszeit auf der Grundlage Ihres Anstellungsvertrages in der verkauften GmbH weiterarbeiten wollen. Ebenfalls möglich: Sie vereinbaren im Anstellungsvertrag, dass Sie den Firmenwagen beim Ausscheiden zum Buchwert übernehmen oder in den Leasingvertrag einsteigen. Das ist zulässig und üblich – das Fianzamt darf Ihnen daraus keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen.
Vereinbaren Sie: „Mit dem Ausscheiden hat der Geschäftsführer Anspruch auf Übernahme des Firmenwagens zum Buchwert“. Oder alternativ: „Mit dem Ausscheiden hat der Geschäftsführer Anspruch auf Weiterführung des Kfz-Leasingsvertrages“. Damit ist sichergestellt, dass Sie einen guten Wagen zu besten Konditionen bekommen – z. B. zum späteren Weiterverkauf. Für den Fall einer Abberufung sollten Sie zusätzlich vereinbaren: „Im Falle einer Freistellung oder einer außerordentlichen Kündigung kann der Geschäftsführer den Firmenwagen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nutzen.“