Als Geschäftsführer müssen Sie bei einer bevor stehende Insolvenz tätig werden. Sie haben die Insolvenzantragspflicht. Bei Verstoß dagegen setzen Sie Ihr Privatvermögen aufs Spiel. Dazu gibt es jetzt ein neues Urteil: …
„Wenn die Gesellschafter die GmbH immer wieder mit Zuschüssen stützen, befreit Sie das nicht von Ihrer Insolvenzantragspflicht“ (OLG Celle, Urteil vom 9.5.2012, 9 U 1/12). Für Sie als Geschäftsführer wird die Sache damit noch schwieriger. Bietet einer der Gesellschafter an, Liquiditätsprobleme „auf die Schnelle“ mit einem privaten Zuschuss zu überbrücken, führt das zu einer Verschleppung der Insolvenzantragspflicht. Danach müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes beim Amtsgericht den Abtrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Hält der Überbrückungszuschuss die GmbH noch 3 Wochen über Wasser und stellen Sie erst danach Insolvenzantrag, geht das zu Ihren Lasten. Sie haben die Frist überschritten und verstoßen damit gegen § 64 GmbH-Gesetz und machen sich straf- und haftbar (§ 84 GmbH-Gesetz).
Für die Praxis: Zuschüsse der Gesellschafter gehen nur, wenn ein korrekter Darlehensvertrag abgeschlossen wird und sicher gestellt ist, dass damit die wirtschaftliche Krise tatsächlich gestemmt werden kann. Dazu muss das Geschäftsmodell schonungslos auf den Prüfstand. Nur wenn die geschäftlichen Perspektiven Sinn machen, sollten Sie als Geschäftsführer den Weg nach vorne antreten. Besser ist es, wenn Sie die Gesellschafter mit Ihrem Sanierungskonzept für eine Kapitalerhöhung gewinnen können.