Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart, dass ein ausscheidender Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung nach einer Auseinandersetzungsbilanz hat, muss die GmbH die Kosten dafür übernehmen (LG Koblenz, Urteil vom 18.2.2014, 1 HK O 109/13, Quelle: GmbH-Rundschau 2014, S. 652 ff.).
Schwieriger ist es, wenn es keine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GmbH gibt. Ist lediglich ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Abfindung bestimmt (vereinfachtes Ertragswertverfahren), ist davon auszugehen, dass der Gesellschafter den beauftragten Steuerberater vergüten muss. Besser ist es, wenn im Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Kosten (je nachdem, wer „entlastet“ werden soll) eindeutig geregelt wird.