Verbucht eine Tochter-GmbH eine ihr überlassene Kapitalausstattung („Patronatserklärung“) intern in der Buchführung als „Darlehen“, dann gilt das. Die Tochtergesellschaft ist zur Zurückzahlung verpflichtet. Und zwar unabhängig davon, …
ob bei der Überweisung als Zweck „Downpayment“ (= Anzahlung) vermerkt war (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2012, 14 U 141/11).
Für die Praxis: Wenn es drauf ankommt, sollten Sie also genau hinschauen und ggf. selbst in Augenschein nehmen und prüfen. Zum Beispiel, wenn einer der Gesellschafter eine Einlagezahlung mit dem Zweck „Darlehen“ überweist und die Buchhaltung das wörtlich nimmt und als Darlehen verbucht. Fatale Folge: Der Gesellschafter hat im Ernstfall Anspruch auf Rückzahlung der als Darlehen verbuchten Einlagezahlung.