Kategorien
Volkelt-Briefe

Praktikanten: Kein Anspruch auf Mindestlohn bei Unterbrechung

Prak­ti­kan­ten haben kei­nen Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn, wenn sie das Prak­ti­kum zur Ori­en­tie­rung für eine Berufs­aus­bil­dung oder für die Auf­nah­me eines Stu­di­ums leis­ten und es eine Dau­er von drei 3 Mona­ten nicht über­steigt. Das Prak­ti­kum kann aus Grün­den in der Per­son des Praktikanten/der Prak­ti­kan­tin recht­lich oder tat­säch­lich unter­bro­chen und um die Dau­er der Unter­bre­chungs­zeit ver­län­gert wer­den, wenn zwi­schen den ein­zel­nen Abschnit­ten ein sach­li­cher und zeit­li­cher Zusam­men­hang besteht und die Höchst­dau­er von drei Mona­ten ins­ge­samt nicht über­schrit­ten wird (BAG, Urteil v. 30.1.2019, 5 AZR 556/17).

Das Prak­ti­kum wur­de wegen Zei­ten der Arbeits­un­fä­hig­keit sowie auf eige­nen Wunsch der Klä­ge­rin für nur weni­ge Tage unter­bro­chen und im Anschluss an die Unter­bre­chun­gen jeweils unver­än­dert fort­ge­setzt. Eine sol­che Unter­bre­chung – so das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in letz­ter Instanz – darf nicht zu Las­ten des ein­stel­len­den Unter­neh­mens gehen. Erfreu­lich: Das bringt in der Sache end­lich Rechts­si­cher­heit für alle Unternehmen.

 

Schreibe einen Kommentar