Unterdessen vergeht fast keine Woche, ohne dass wir zum Thema Pflichtversicherung des GmbH-Geschäftsführers berichten müssen. Aktueller Anlass: Ein neues Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2017, L 5 R 50/16). Danach ist der Fremd-Geschäftsführer nicht pflichtversichert, wenn er selbst zwar keine Beteiligung an dem Unternehmen, für das er tätig ist, hat. Aber: Wenn er Gesellschafter an einem beteiligten Unternehmen ist und so Beschlüsse gegen seinen Willen verhindern kann, ist er weisungsfrei tätig und kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das klingt kompliziert, ermöglicht aber Gestaltungen.
Beispiel:
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Vorstellbar ist dazu folgende Konstellation: Eine Familien-GmbH bestellt einen Fremd-Geschäftsführer. Man möchte den zwar in die Geschäfte einbinden, ihn aber nicht dauerhaft als Gesellschafter der GmbH (Hier: A‑GmbH) aufnehmen. Aber: Man beteiligt ihn (zu 51%) an einer Mitarbeiter-GmbH, die ihrerseits Gesellschafter der A‑GmbH wird. Angenehmer Nebeneffekt für den Fremd-Geschäftsführer: Er ist nicht Mitglied in der gesetzlichen Pflichtversicherung.
Hier noch ein wichtiger Hinweis für Gesellschafter-Geschäftsführer, die bisher noch nicht im offiziellen Status-Feststellungsverfahren geprüft und beschieden wurden. Das betrifft Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit in der GmbH vor 2003 aufgenommen haben. Spätestens wenn Sie den Rentenantrag stellen (z. B. weil Ansprüche aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bestehen), prüft der gesetzliche Rentenversicherungsträger, bei dem Sie zuletzt gemeldet waren (z. B. AOK, BE), ob Sie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner (KVdR) sind bzw. werden. Achtung: Eventuell wird dann ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nachträglich geprüft. Im schlechtesten Fall müssen Sie dann Beiträge für 4 Jahre nachzahlen. Sie sind also gut beraten, wenn Sie noch vor dem Rentenantrag die Weisungsrechte in der GmbH entsprechend regeln. Vgl. Sie dazu unsere Hinweise aus Nr. 11 + 18/2017.