Jetzt wurde vor dem Sozialgericht Dortmund ein Fall behandelt, bei dem der Gesellschafter-Geschäftsführer mit 49,71 % an der GmbH beteiligt war und für Änderungen des Gesellschaftsertrages eine ¾‑Mehrheit vereinbart war Dazu das Sozialgericht in erster Instanz: … „Der Geschäftsführer verfügt weder über eine Kapitalbeteiligung von 50% oder mehr noch ist ihm eine umfassende Sperrminorität eingeräumt worden“ (SG Dortmund, Urteil vom 21.3.2014, S 34 R 580/13).
In den letzten Jahren hat sich die Einstellung der Deutschen Rentenversicherung gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern schleichend geändert. Während man vor einigen Jahren Gesellschafter-Geschäftsführer eher außen vor halten wolle, kämpft die Pflichtversicherung unterdessen um jedes Mitglied. Für Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet das: Laut Gesetz ist der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer freigestellte (SGB IV § 7). Kriterium ist die 50 % – Marge. Alle anderen Fälle stehen zur Disposition und werden von der DR erst einmal für die Pflichtversicherung vereinnahmt. Im Zweifel sollten Sie Ihren Fall von einem versierte Rentenberater oder einem Anwalt Spezialgebiet Sozialversicherungsrecht prüfen lassen.
Für die Praxis: Stellen Sie sich darauf ein, dass die Pflichtversicherung bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse (z. B. Übertragung von Anteilen auf Kinder) sehr genau prüfen wird, ob Sie in den Kreis der Pflichtversicherten einbezogen werden können. Daran ändert nichts, wenn Sie von der zuständigen Stelle (KV) bereits als versicherungsfrei eingestuft wurden. Dies gilt nämlich nur, solange die Verhältnisse unverändert bestehen. Es kann also sogar sein, dass Sie bis zur Verjährungsgrenze (hier: 4 Jahre) rückwirkend neu eingestuft werden und zusätzlich Pflichtbeiträge abführen müssen.