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Volkelt-Briefe

Pflichtoffenlegung: Tochter-GmbHs sind nicht automatisch befreit

GmbHs, die Toch­ter­un­ter­neh­men von (EU) Kon­zer­nen sind, brau­chen sich um eine Pflicht­ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses nicht zu küm­mern. Die Offen­le­gung erfolgt im Rah­men des Konzernabschlusses.

Vor­sicht: Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie sich nicht dar­auf verlassen, …

dass die Kon­zern-Mut­ter Alles kor­rekt erle­digt. Hier­zu gibt es ein neu­es Urteil des LG Bonn, das für alle Toch­ter-GmbHs gilt. Ver­öf­fent­licht die Mut­ter­ge­sell­schaft den Kon­zern­ab­schluss nicht inner­halb der Frist (zum 31.12. nach Ablauf des Geschäfts­jah­res bzw. 6 Wochen nach Frist­set­zung für die Nach­mel­dung), hat das Kon­se­quen­zen. Das Bun­des­amt für Jus­tiz kann auch gegen die Toch­ter-GmbH wegen Nicht-Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten Buß­geld andro­hen bzw. fest­set­zen (Urteil vom 27.3.2012, 35 T 693/11). Dann Fall soll­ten Sie nicht ohne anwalt­li­che Bera­tung handeln.

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