GmbHs, die Tochterunternehmen von (EU) Konzernen sind, brauchen sich um eine Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses nicht zu kümmern. Die Offenlegung erfolgt im Rahmen des Konzernabschlusses.
Vorsicht: Als Geschäftsführer sollten Sie sich nicht darauf verlassen, …
dass die Konzern-Mutter Alles korrekt erledigt. Hierzu gibt es ein neues Urteil des LG Bonn, das für alle Tochter-GmbHs gilt. Veröffentlicht die Muttergesellschaft den Konzernabschluss nicht innerhalb der Frist (zum 31.12. nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. 6 Wochen nach Fristsetzung für die Nachmeldung), hat das Konsequenzen. Das Bundesamt für Justiz kann auch gegen die Tochter-GmbH wegen Nicht-Erfüllung der Offenlegungspflichten Bußgeld androhen bzw. festsetzen (Urteil vom 27.3.2012, 35 T 693/11). Dann Fall sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung handeln.