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Pflichtoffenlegung: Neue Probleme für Tochter-GmbHs

Wich­tig für Geschäfts­füh­rer einer inlän­di­schen Toch­ter­ge­sell­schaft, die in den Jah­res­ab­schluss ihrer aus­län­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaft ein­be­zo­gen ist: Laut Euro­päi­schem Gerichts­hof (EuGH) genügt …die Ein­be­zie­hung in einen Kon­zern­ab­schluss inner­halb der EU, um auch die deut­schen Pflicht­ver­öf­fent­li­chungs-Kri­te­ri­en zu erfül­len. Bis­her ver­lan­gen die Behör­den die Ein­be­zie­hung und den aus­drück­li­chen Nach­weis in einen deut­schen Konzern­abschluss (EuGH, Urteil vom 6.2.2014, Rs C‑528/12). Gegen den Bescheid des Bun­des­amts für Jus­tiz (BfJ) soll­ten Sie sich anwalt­lich wehren.

Bis­her hal­ten sich die Behör­den streng an den 5‑Punkte Kata­log zur Befrei­ung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten für Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land (vgl. dazu Nr. 6/2013). Die Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht ent­fällt nur, wenn alle 5 Punk­te erfüllt sind und nach­ge­wie­sen wer­den. Wir gehen davon aus, dass es etwas dau­ern wird, bis die deut­schen Behör­den das so umset­zen. Sie müs­sen damit rech­nen, dass Sie im Ein­zel­fall Ein­spruch ein­le­gen müs­sen bzw. per Anwalt gegen Bescheide/Bußgeldandrohungen vor­ge­hen müssen.

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