Wichtig für Geschäftsführer einer inländischen Tochtergesellschaft, die in den Jahresabschluss ihrer ausländischen Muttergesellschaft einbezogen ist: Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) genügt …die Einbeziehung in einen Konzernabschluss innerhalb der EU, um auch die deutschen Pflichtveröffentlichungs-Kriterien zu erfüllen. Bisher verlangen die Behörden die Einbeziehung und den ausdrücklichen Nachweis in einen deutschen Konzernabschluss (EuGH, Urteil vom 6.2.2014, Rs C‑528/12). Gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz (BfJ) sollten Sie sich anwaltlich wehren.
Bisher halten sich die Behörden streng an den 5‑Punkte Katalog zur Befreiung der Veröffentlichungspflichten für Tochtergesellschaften in Deutschland (vgl. dazu Nr. 6/2013). Die Veröffentlichungspflicht entfällt nur, wenn alle 5 Punkte erfüllt sind und nachgewiesen werden. Wir gehen davon aus, dass es etwas dauern wird, bis die deutschen Behörden das so umsetzen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie im Einzelfall Einspruch einlegen müssen bzw. per Anwalt gegen Bescheide/Bußgeldandrohungen vorgehen müssen.