Die Rahmenbedingungen für die neuen Vorschriften zur Leiharbeit stehen. Nach jahrelangen Beratungen hat sich die Große Koalition auf die neuen Vorgaben geeinigt und das Gesetz letzte Woche im Bundestag beschlossen (vgl. Nr. 22/2016). Aus Unternehmersicht erfreulich: Im Grundsatz bleibt …
das Instrument zur dynamischen Kapazitätsanpassung und flexiblen Arbeitsorganisation für Unternehmer erhalten.
So bleibt es weiterhin möglich, mit Leiharbeit Arbeitskosten einzusparen. Danach kommt: Nach 18 Monaten besteht eine Einstellungsverpflichtung. Nach 9 Monaten muss der gleiche Lohn wie der Stammbelegschaft gezahlt werden. Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber bereits ab der 6. Beschäftigungswoche einen aufwachsenden Zuschlag zum Tariflohn in der Zeitarbeit, kann die Angleichung auf 15 Monate gestreckt werden. Es gelten lange Übergangsfristen bis zu einer vollständigen Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen. Anders bei den Werkverträgen: Hier wird es – ähnlich den Regelungen zur Scheinselbständigkeit – deutlich strengere Abgrenzungs-Kriterien geben und – was in der Praxis stärker ins Gewicht fällt – noch intensivere Kontrollen geben (Zoll). Der Betriebsrat muss über bestehende und neue Werkverträge informiert werden.