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Volkelt-Briefe

Vetternwirtschaft: Vorsicht bei Auftrag an eine Ihrer anderen Firmen

Auch wenn Sie als Geschäfts­füh­rer einer GmbH vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens befreit sind und es kei­nen sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te gibt, dür­fen Sie nicht ein­fach Geschäf­te mit sich und der GmbH abschlie­ßen. Gibt es wei­te­re Gesell­schaf­ter in der GmbH, müs­sen Sie … dazu die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ho­len. Ohne Zustim­mung über­schrei­ten Sie Ihre Kom­pe­ten­zen und machen sich schadensersatz­pflichtig. So der ein­deu­ti­ge Tenor eines jetzt ver­öf­fent­lich­ten OLG-Urteils (OLG Naum­burg, Urteil vom 23.1.2014, 2 U 57/13).

Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer ver­gibt einen Pro­jekt-Auf­trag der GmbH, für die er als Geschäfts­füh­rer tätig ist, an eine Fir­ma, deren ein­zi­ger Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer er wie­der­um selbst ist. Dazu das Gericht: „Rechts­geschäfte die­ser Art lie­gen in der Kom­pe­tenz der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung“. Und zwar selbst dann, wenn der Geschäfts­füh­rer sonst kei­ne zusätz­li­chen gesell­schafts­recht­li­chen Beschrän­kun­gen unter­liegt. Das gilt auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer sich über den Abschluss des Geschäf­tes z. B. mit dem Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ter vor­ab ver­stän­digt hat. Ohne ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss ist der Geschäfts­ab­schluss anfechtbar.

Im kon­kre­ten Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer den Mehr­heits-Gesell­schaf­ter über einen sol­chen Geschäfts­ab­schluss (hier: Umwand­lung eines Hotels in eine Well­ness-Ein­rich­tung) mit sich selbst bzw. sei­ner eige­nen Zweit­fir­ma erst gar nicht infor­miert. Einen Tag vor der dar­auf­hin beschlos­se­nen Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers wies der trotz­dem noch eine ent­spre­chen­de Abschlags­zah­lung über das ver­ein­bar­te Pro­jekt-Hono­rar an sei­ne eige­ne Fir­ma an. Die muss er zurück­zah­len. Selbst wenn das Geschäft zwi­schen den GmbHs wirk­sam abge­schlos­sen sein soll­te, ergibt sich die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung aus der Über­tre­tung der inter­nen Kompetenzverteilung.

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