Immer mehr Kollegen ohne eigene Beteiligung an der GmbH haben sich in den letzten Jahren dazu entschieden, sich gegen die mit Ihrem Job verbundenen persönlichen Haftungsrisiken abzusichern. Aus gutem Grund: … Die Bereitschaft der Gesellschafter, den Fremd-Geschäftsführer für Misserfolge und den damit verbundenen Vermögensschaden in die Haftung zu nehmen, ist gestiegen … und zwar deutlich. Gegenmittel: Die Vermögensschadens-Versicherung – im Fachjargon nach dem englischen Vorbild als Directors and Officers (D & O) bezeichnet. Wurde dieser Versicherungstyp zunächst nur im angelsächsischen Raum „gut verkauft“, hat jetzt bereits jeder zweite deutsche Geschäftsführer eine solche Versicherung abgeschlossen – neben anderen Zusatzversicherungen (z. B. gegen Steuerhaftung oder eine Rechtsschutz-Versicherung speziell für Rechtsstreitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag.
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Celle kommen einige D & O – Versicherer nicht mehr für Schaden auf, der im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht entsteht. Dadurch entsteht nämlich kein Vermögensschaden beim Gesellschafter. Geschädigt wird die GmbH, weil der Insolvenzmasse entzogen wird (OLG Celle, nicht veröffentlichtes Urteil, 8 W 20/16). Und dieser Fall ist von der D & O in der Regel nicht gedeckt. Dazu das Gericht: „Zahlungen nach der Insolvenzreife sind von einer Manager-Haftpficht wie die D & O nicht gedeckt“. Dazu RA Christoph Schubert von der Kanzlei Görg im Handelsblatt: „Damit bleibt der betroffene Geschäftsleiter auf seiner persönlichen Haftung sitzen“.
Dabei geht es um alle Zahlungen der GmbH, die Sie als Geschäftsführer nach Ablauf der 3‑wöchigen Insolvenzantragspflicht veranlassen. In der Praxis ist der genaue Zeitpunkt, wann Insolvenz angemeldet werden muss, schwer zu bestimmen. Fazit: Als Geschäftsführer sollten Sie in der GmbH-Krise besonders kritisch sein, sich extern beraten lassen und lieber zu früh als zu spät handeln.