Nach Aussetzen des sog. Sanierungserlasses (vgl. Nr. 12/2017) hat das Bundesfinanzministerium reagiert und neue Vorschriften für die steuerliche Erfassung von (fiktiven) Gewinnen vorgelegt, die bei einer Sanierung entstehen – z. B. aus einem Schuldenerlass. Grundsätzlich bleiben damit Sanierungsgewinne auf der Ebene des Unternehmens weiterhin steuerfrei. Kommt es allerdings bei den Gesellschaftern (Organschaft, Konzerne) zu Sanierungsgewinnen, sind diese nicht steuerbegünstigt.
Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass …Sanierungsfälle bzw. ein Schuldenerlass vor dem 8.2.2017 (das ist der Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses vom 28.11.2016, GrS 1/15) nachträglich nicht mehr beanstandet werden. Für diese Fälle besteht damit Rechtssicherheit. Für Übergangsfälle (ab 8.2.2017) bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Vorschriften gibt es eine Übergangsvorschrift bzw. gewähren die Finanzbehörden Vertrauensschutz, wonach die Finanzämter nach Ermessen entscheiden, wie Sanierungsgewinne behandelt werden. Die neuen Vorschriften werden erst in Kraft treten, sobald die EU-Kommission entschieden hat, dass es sich bei der Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen nicht um eine schädliche und damit unzulässige Beihilfe im Sinne des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) handelt.
Weiterführend: Beschlussfassung in der GmbH