Nach der Neuregelung der Straf befreienden Selbstanzeige (vgl. Nr. 13/2016) war strittig, ob auf eine einfache Steuerberichtigung die Rechtsfolgen der Selbstanzeige angewendet werden können (§ 153 AO). Danach wären die Finanzbehörden sogar bei einer Steuerberichtigung berechtigt, Strafzahlungen zu erheben und eine vollständige Offenlegung der Besteuerung über einen 10-Jahres-Zeitraum zu verlangen. Jetzt hat das BMF reagiert und per Erlass geregelt, wann es sich um eine Steuerberichtigung und wann um eine Selbstanzeige handelt (BMF-Schreiben vom 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001). …
Das erhöht die Rechtssicherheit für Unternehmen, die im Nachhinein Fehler im Besteuerungsverfahren erkennen und diese nachbessern wollen. Ihnen ist sichergestellt, dass es deswegen nicht zu einem Steuerstrafverfahren kommen kann. Klargestellt wird: Eine Steuerberichtigung ist keine leichtfertige Steuerverkürzung und keine Steuerhinterziehung.