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Volkelt-Briefe

Neu im Amt: Jetzt die Pensionszusage für 2015 sichern

Geschäfts­füh­rer, die erst seit kur­zem im Amt sind, soll­ten unbe­dingt noch vor dem Jah­res­en­de prü­fen, ob Sie bereits die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Pensions­zusage erfül­len. … Die Pen­si­ons­zu­sa­ge der GmbH an ihren Geschäfts­füh­rer ist für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße GmbH immer noch eine der bes­ten Mög­lich­kei­ten, die Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge der GmbH dau­er­haft zu mindern.

Vor­teil: Die Pen­si­ons­rück­stel­lung wirkt sich in der Bilanz der GmbH Gewinn min­dernd aus. Vor­aus­set­zung: Sie sind bereits seit 2 Jah­ren im Amt und die GmbH schreibt schwar­ze Zah­len. Dazu soll­ten die Gesell­schaf­ter der GmbH mög­lichst noch in 2014 per Gesell­schaf­ter-Beschluss eine Pen­si­ons­zu­sa­ge ab 01.01.2015 für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beschlie­ßen (Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie die­se Form der steu­er­güns­ti­gen Alters­ver­sor­gung bereits für das gesam­te Jahr 2015 nut­zen können.

Für GmbH-Neu­grün­dun­gen ver­langt das Finanz­amt für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eine War­te­zeit von 5 Jah­ren. Aus­nah­me: Es han­delt sich um eine Umgrün­dung z. B. aus einer bereits seit län­ge­rem agie­ren­den (Ein-) Per­so­nen-Gesell­schaft. Neben der War­te­zeit müs­sen zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Pen­si­ons­zu­sa­ge noch zahl­rei­che ande­re Bedin­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den (z. B. Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, Rück­de­ckung, Bezugs­rech­te usw.) Dazu emp­feh­len wir auf jeden Fall Bera­tung durch den Steu­er­be­ra­ter. Wenn Sie noch kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­ein­bart haben, gehört das unbe­dingt auf die Tages­ord­nung zum nächs­ten Steu­er­be­ra­ter-Ter­min – und zwar noch vor dem 31.12.2014.

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