Das BMF hat weitere Erleichterungen bei den Unternehmenssteuern beschlossen – und zwar als Rückerstattung von bereits in 2019 gezahlten Steuervorauszahlungen (Verlustrücktrag). Max. Höhe für den Verlustrücktrag sind 15 % des in 2019 erwirtschafteten Gewinns (Voraussetzung: Bilanz für 2019 ist erstellt, ansonsten Schätzwerte – hier müssen Details noch geklärt werden). Wir halten Sie auf dem Laufenden. Kontakten Sie Ihren Steuerberater!
Beispiel:
Voraussichtlicher Verlust 2020 | 200.000 EUR |
Steuervorauszahlung 2019 | 40.000 EUR |
Erwarteter Gewinn 2019 | 200.000 EUR |
15 % des Gewinns | 30.000 EUR |
Das Unternehmen erhält 30.000 EUR direkt vom Finanzamt zur Stärkung der Liquidität überwiesen.
Weitere steuerliche Entlastungen:
- 7 % Mehrwertsteuer für Gastronomiebetriebe ab 1.7.2020 bis 30.6.2021.
- Steuerstundung; Verzicht aus Säumniszuschläge; Erleichterungen bei der Kürzung der Steuervorauszahlung; Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
- Für Arbeitnehmer: Spenden aus Lohnzahlungen sind steuerfrei; Aufwendungen für Pflegeleistungen an Angehörige können vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden; Tagegelder für die Unterbringung von Saisonarbeiter sind lohnsteuerfrei; Prämien und Untertützungsgelder bis 1.500 € bleiben steuerfrei.
- Es gilt: Direkte Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.
Hier: Wie beantrage ich die Herabsetzung meiner Steuervorauszahlungen