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Volkelt-Briefe

Natur-Gewalten: Insolvenzantragspflicht soll verlängert werden

Über­flu­tun­gen, Orka­ne, Hagel­schä­den: Immer öfter sind Unter­neh­men betrof­fen, u. U. exis­ten­zi­ell. Pro­blem: Die Scha­denser­mitt­lung ist auf­wen­dig und oft nur unter erschwer­ten Bedin­gun­gen mög­lich. Recht­li­ches Pro­blem: Ist das Unter­neh­men auf­grund des Scha­dens zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det, muss der Geschäfts­füh­rer inner­halb von 3 Wochen Insol­venz­an­trag stel­len (§ 15a InsO). Unter­lässt er das, macht er sich u. U. straf­bar. Bei Groß­schä­den ist es kaum mög­lich, so schnell exak­te Zah­len zu ermit­teln. Dazu gibt es jetzt einen Vor­stoß aus Bay­ern: Danach soll die Insol­venz­an­trags­frist auf 6 Mona­te ver­län­gert wer­den, wenn die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung unmit­tel­bar in Folge von Hoch­was­ser, Stark­re­gen, Erd­rutsch, Lawi­ne, Orkan oder ande­ren Natur­ka­ta­stro­phen ein­ge­tre­ten ist (Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um Bay­ern, PM 91/16). …

Das baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um greift Tat einen für Unter­neh­mer wich­ti­gen Punkt auf. Scha­denser­mitt­lung, Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen brau­chen unter Extrem­bedingungen Rechts­si­cher­heit für die betrof­fe­nen Ent­schei­der. Eine Aus­nah­me­re­ge­lung wür­de gera­de auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer deut­lich weni­ger per­sön­li­ches Risi­ko bedeuten.

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