In Familien-GmbHs wird vor der Übergabe der Geschäfte an den/die JuniorIn oft eine Zwischenlösung vorgeschaltet. Dazu wird ein/e erfahrene/r Interims-GeschäftsführerIn eingestellt. Alleine an dieser männlich/ weiblichen Rechtschreibe-Akrobatik sehen Sie, wie schwierig …
das werden kann. Als Gesellschafter-Geschäftsführer müssen Sie seit dem aktuellen Urteil des BAG zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei der Auswahl eines solchen externen Geschäftsführers höllisch aufpassen (vgl. ausführlich Nr. 18/2012).
Etwa vor sog. Schein (Fake-)-Bewerbern. Also vor Bewerbern, die gar nicht ernsthaft ins Auswahlverfahren kommen wollen, sondern die es lediglich darauf anlegen, Fehler im Bewerbungsverfahren für sich zu nutzen. Wer sich mit den Feinheiten bei der Umsetzung des AGG auskennt, weiß, wie schnell hier Fehler passieren. Noch ist dieses BAG-Urteil erst einige Wochen alt und noch sind uns keine konkreten Fälle bekannt, in denen diese Masche praktiziert wurde. Sie müssen aber davon ausgehen, dass es auch in diesem Geschäft schwarze Schafe gibt, die die Umbruchsituation im Unternehmen zu ihren Gunsten nutzen wollen. Gerade im Interims-Management-Geschäft wird mit harten Bandagen gearbeitet.
Für die Praxis: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie zwei Vorsichtsmaßnahmen einhalten:
- Wenn Sie die Stelle „öffentlich“ ausschreiben, sollten Sie das auf keinen Fall selbst initiieren. Schalten Sie eine professionelle Personalberatung ein. Lassen Sie sich dazu unbedingt aussagekräftige Referenzen (z. B. für eine Geschäftsführer-Suche) vorlegen und prüfen Sie diese auch nach. Auch auf diesem Markt tummeln sich Anfänger und Scharlatane.
- Schließen Sie auf keinen Fall mit dem Interims-Manager einen befristeten Anstellungsvertrag mit Anschlussoption ab. Der Vertrag sollte ganz konkret befristet sein. Vereinbaren Sie: „Der Vertrag endet zum 31.12.2015“. Ohne Wenn und Aber.