Als Arbeitgeber müssen Sie das Beraterhonorar, das für die rechtliche Beratung des Betriebsrates fällig wird, nur dann bezahlen, …
soweit die Beratung zwangsläufig zur Erfüllung der Pflichten des Betriebsrates notwendig ist. Das ist z. B. bei komplizierten Rechtsfragen der Fall, z. B. – so laut Bundesgerichtshof – bei einer Betriebsänderung, einer Betriebsfortführung oder komplizierten Mitbestimmungsfragen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, III ZR 266/11).
Für die Praxis: Wenn der Berater ein höheres als notwendiges Honorar gegen Sie oder direkt gegen den Betriebsrat durchsetzen will, hat er nach diesem Urteil schlechte Karten. Als Arbeitgeber müssen Sie nur den Honoraranteil zahlen, der sich auf die für die Betriebsratstätigkeit notwendige Beratung bezieht. Für darüber hinaus gehende Beratungsleistungen gilt: Der Beratungsvertrag zwischen Betriebsrat und dem Berater ist laut BGH unwirksam. Der Berater bleibt auf seinen Kosten sitzen.