Gewähren Sie einem Mitarbeiter unbezahlten Sonderurlaub, dann hat das keinen Einfluss auf den sonstigen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Der hat …ungekürzt Anspruch auf den ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6.5.2014, 9 AZR 678/12).
Insofern sind die gesetzlichen Vorgaben aus dem Bundesurlaubsgesetz „unabdingbar“. Das sollten Sie in Ihrer Arbeitszeitrechnung berücksichtigen, wenn Sie einem Mitarbeiter einen unbezahlten Sonderurlaub genehmigen.