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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: Verkauf von besichertem GmbH-Vermögen

Jetzt hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Saar­brü­cken erst­mals in einen Fall ent­schie­den, dass der Geschäfts­füh­rer von den Gläu­bi­gern der GmbH (Ban­ken, Zulie­fe­rer) per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den kann, wenn er Ver­mö­gen der GmbH, das als Sicher­heit dient, ver­kauft. Stößt der Insol­venz­ver­wal­ter bei anschlie­ßen­der Abwick­lung der GmbH auf einen sol­chen Sach­ver­halt, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass der Geschäfts­füh­rer den Ver­äu­ße­rungs­er­lös in vol­ler Höhe zurück­er­stat­ten muss (OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 30.1.2014, 4 U 49/13). Fol­ge …

Die Rechts­la­ge ist ein­deu­tig. Vor dem Ver­kauf von GmbH-Ver­mö­gen (Immo­bi­li­en, Grund­stü­cke, Anla­ge­ver­mö­gen) soll­ten Sie sich dar­über infor­mie­ren, ob die­ses belas­tet ist. Auch dar­über, ob die Belas­tung ledig­lich ein­ge­tra­gen ist (z. B. im Grund­buch) oder ob die Belas­tung tat­säch­lich noch offen ist. Besteht eine sol­che Belas­tung, soll­ten Sie sich zunächst von unbe­las­te­ten Wirtschafts­gütern tren­nen und nur im Not­fall – wenn kei­ne ande­re Mög­lich­keit mehr geht – ein siche­rungs­über­eig­ne­tes Ver­mö­gens­gut ver­äu­ßern. Das gilt auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer. Auch der wird per­sön­lich in die Haf­tung genom­men, wenn der GmbH-Ver­mö­gen unzu­läs­si­ger­wei­se veräußert.

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