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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Kündigung wegen Facebook-Pöbeleien ist zulässig

Ein Azu­bi hat­te sei­nen Aus­bil­der auf sei­nem Face­book-Account als „Men­schen­schin­der und Aus­beu­ter“ bezeich­net. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm sah darin …

eine öffent­lich zugäng­li­che Ver­un­glimp­fung, die nicht ohne Aus­wir­kung auf das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis bleibt. Das Gericht hält die frist­lo­se Kün­di­gung für ange­mes­sen und wirk­sam (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, 5 Sa 451/12).

Für die Pra­xis: Mit die­sem Urteil zeich­net sich jetzt eine kla­re Aus­rich­tung der deut­schen Arbeits­ge­rich­te in Sachen Face­book-Pöbe­lei­en ab. Danach kann sich der Beschimp­fen­de nicht dar­auf beru­fen, dass sei­ne Face­book-Aus­sa­gen pri­va­te Äuße­run­gen sind, die durch die Mei­nungs­frei­heit gedeckt wären. Face­book-Posts gel­ten juris­tisch als „öffent­lich“. Für den Arbeit­geber heißt das: Belei­di­gen­de oder dis­kri­mi­nie­ren­de Inhal­te müs­sen Sie nicht wei­ter hin­neh­men. Sie kön­nen die „Löschung“ ver­lan­gen und dar­über hin­aus arbeits­recht­li­che Schrit­te einleiten.

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