Ein Azubi hatte seinen Ausbilder auf seinem Facebook-Account als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah darin …
eine öffentlich zugängliche Verunglimpfung, die nicht ohne Auswirkung auf das Ausbildungsverhältnis bleibt. Das Gericht hält die fristlose Kündigung für angemessen und wirksam (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, 5 Sa 451/12).
Für die Praxis: Mit diesem Urteil zeichnet sich jetzt eine klare Ausrichtung der deutschen Arbeitsgerichte in Sachen Facebook-Pöbeleien ab. Danach kann sich der Beschimpfende nicht darauf berufen, dass seine Facebook-Aussagen private Äußerungen sind, die durch die Meinungsfreiheit gedeckt wären. Facebook-Posts gelten juristisch als „öffentlich“. Für den Arbeitgeber heißt das: Beleidigende oder diskriminierende Inhalte müssen Sie nicht weiter hinnehmen. Sie können die „Löschung“ verlangen und darüber hinaus arbeitsrechtliche Schritte einleiten.