Ist es dem Mehrheits-Gesellschafter der GmbH aufgrund der Stimmenverhältnisse möglich, ein Vetorecht zu entziehen (z. B. mit einer Beschluss-Mehrheit von 75 %), dann wird …
der Minderheitsgesellschafter sozialersicherungspflichtig. Er muss Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen (Bayer. Sozialgericht, Urteil vom 19.2.2013, L 5 R 810/10).
Will sich der Minderheitsgesellschafter ein Vetorecht –in wichtigen geschäftlichen Angelegenheiten – sichern und will er nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung sein, muss er sicherstellen, dass das Vetorecht nicht einfach per Beschluss des Mehrheitsgesellschafters abgeschafft werden kann. Das geht so: Vereinbaren Sie zusätzlich im Gesellschaftsvertrag, dass das Vetorecht des Minderheitsgesellschafters nur mit einstimmigem Beschluss der Gesellschafterversammlung abgeschafft werden kann.