Ab 1.1.2013 wird das FA die Anwendung der 44 € – Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) für Zukunftssicherungsleistungen nicht mehr zulassen. Solche Zahlungen (z. B. als Zuschusszahlung zur privaten Pflegeversicherung oder als Beitrag zu einer Krankentagegeldversicherung) …
werden ab dann wie Barlohn behandelt und unterliegen der Lohnsteuer (BMF-Schreiben vom 10.10.2013, IV C 5 – S 2334/13/10001).
Zuvor hatte der BFH entschieden, dass solche Zuschüsse Sachlohn sind, wenn sie im Arbeitsvertrag neben dem Lohn als zusätzliche Leistung vereinbart sind (BFH, Urteil vom 14.4.20122, VI R 24/10). Prüfen Sie die Praxis in Ihrer Lohnabrechnung. Werden solche Zuschüsse innerhalb der Freigrenze gewährt, müssen Sie umstellen. Alternativ können Sie Ihren Mitarbeitern dann bis zur Höhe von 44 € steuerfreie Sachbezüge gewähren, z. B. als Tank oder Geschenkgutschein (Weihnachten).