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Volkelt-Briefe

Lohnsteuer: 44-€-Freigrenze gilt nicht für Zukunftssicherungsleistungen

Ab 1.1.2013 wird das FA die Anwen­dung der 44 € – Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge (§ 8 Abs. 2 EStG) für Zukunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen nicht mehr zulas­sen. Sol­che Zah­lun­gen (z. B. als Zuschuss­zah­lung zur pri­va­ten Pfle­ge­ver­si­che­rung oder als Bei­trag zu einer Krankentagegeldversicherung) …

wer­den ab dann wie Bar­lohn behan­delt und unter­lie­gen der Lohn­steu­er (BMF-Schrei­ben vom 10.10.2013, IV C 5 – S 2334/13/10001).

Zuvor hat­te der BFH ent­schie­den, dass sol­che Zuschüs­se Sach­lohn sind, wenn sie im Arbeits­ver­trag neben dem Lohn als zusätz­li­che Leis­tung ver­ein­bart sind (BFH, Urteil vom 14.4.20122, VI R 24/10). Prü­fen Sie die Pra­xis in Ihrer Lohn­ab­rech­nung. Wer­den sol­che Zuschüs­se inner­halb der Frei­gren­ze gewährt, müs­sen Sie umstel­len. Alter­na­tiv kön­nen Sie Ihren Mit­ar­bei­tern dann bis zur Höhe von 44 € steu­er­freie Sach­be­zü­ge gewäh­ren, z. B. als Tank oder Geschenk­gut­schein (Weih­nach­ten).

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