Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Verstärkung sucht, haben Sie …
in der Praxis schon genug damit zu tun, den optimal geeigneten Kollegen zu finden. Ärgerlich wird es allerdings, wenn Ihre GmbH auch noch unnötige Geld ausgibt, das mit der eigentlichen Personal-Suche nichts zu tun hat. Hintergrund: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10) auch für den GmbH-Geschäftsführer (vgl. zuletzt Nr. 18/2012).
Beispiel: Bei Durchsicht der Stellenanzeigen fällt auf, dass immer noch Formulierungen wie „Geschäftsführer gesucht“ auftauchen. Fast jede 3. Anzeige war nach unseren Recherchen fehlerhaft im Sinne der AGG-Vorgaben. Dass auch die Stelle eines Geschäftsführers neutral ausgeschrieben werden muss, hat die Rechtsprechung unterdessen mehrfach belegt, so z. B. zuletzt das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.9.2011, 17 U 99/10). Wie können sich GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) schützen?
- Ausschreibung und Bewerbungsverfahren: Hier sind die üblichen Vorkehrungen zu treffen (geschlechtsneutrale Ausschreibung, altersneutrale Ausschreibung usw.). Geben Sie sachliche Kriterien vor. Im Einstellungsverfahren unerfahrene Gesellschafter sollten sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bzw. einem versierten Personalberater begleiten lassen. Besondere Vorsicht ist bei der Formulierung von Ablehnungsgründen geboten. TIPP: Keine Gründe nennen.
- Vertragliche Vorkehrungen: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn sie den Geschäftsführer nur mit einem befristeten Arbeitsvertrag einstellen und zugleich im Vertrag festschreiben, dass die Stelle nach Ablauf im üblichen Ausschreibungsverfahren besetzt wird. Wichtig: Klare Leistungsvorgaben für den Geschäftsführer.
- Zurückhaltung in der Öffentlichkeit: Im Urteilsfall stolperte die GmbH über ihren auskunftsfreudigen Aufsichtsratsvorsitzenden. Dieser hatte im Interview indirekt auf das Alter des vormaligen Geschäftsführers verwiesen („wegen des Umbruchs im Gesundheitsmarkt haben wir uns für einen jüngeren Bewerber entschieden“). Für das Gericht genügte diese Aussage aber bereits dazu, eine Altersdiskriminierung zu unterstellen. Fazit: Die Bestellung eines Geschäftsführers darf in der PR immer nur mit einem autorisierten und ggf. von Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüften Text veröffentlicht werden.
GmbH-Gesellschafter, die einen neuen Geschäftsführer suchen, sollten sich darauf einstellen, dass abgelehnte Bewerber (auch die nicht zum Bewebungsgespräch eingeladenen) selbst Nuancen der öffentlichen Präsentation des eingestellten Geschäftsführers mit Argus-Augen verfolgen. Kleinste Fehler können u. U. zur Durchsetzung einer Entschädigung genutzt werden. Z. B., wenn sich einer der Bewerber benachteiligt fühlt oder wenn emotional etwas aus dem Ruder läuft (Aversionen, konträre Werte und Vorstellungen). Auf keinen Fall sollten Sie sich simple Fehler in der Stellenausschreibung wie oben beschrieben leisten. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht die Formulierungen in der Stellenausschreibung prüfen lassen.