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Volkelt-Briefe

Kollege gesucht: So sparen Sie sich den Ärger mit dem AGG

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die Ver­stär­kung sucht, haben Sie …

 in der Pra­xis schon genug damit zu tun, den opti­mal geeig­ne­ten Kol­le­gen zu fin­den. Ärger­lich wird es aller­dings, wenn Ihre GmbH auch noch unnö­ti­ge Geld aus­gibt, das mit der eigent­li­chen Per­so­nal-Suche nichts zu tun hat. Hin­ter­grund: Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) gilt nach einer Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10) auch für den GmbH-Geschäfts­­­füh­rer (vgl. zuletzt Nr. 18/2012).

Bei­spiel: Bei Durch­sicht der Stel­len­an­zei­gen fällt auf, dass immer noch For­mu­lie­run­gen wie „Geschäfts­füh­rer gesucht“ auf­tau­chen. Fast jede 3. Anzei­ge war nach unse­ren Recher­chen feh­ler­haft im Sin­ne der AGG-Vor­ga­ben. Dass auch die Stel­le eines Geschäfts­füh­rers neu­tral aus­ge­schrie­ben wer­den muss, hat die Recht­spre­chung unter­des­sen mehr­fach belegt, so z. B. zuletzt das OLG Karls­ru­he (OLG Karls­ru­he, Urteil vom 13.9.2011, 17 U 99/10). Wie kön­nen sich GmbH-Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) schützen?

  1. Aus­schrei­bung und Bewer­bungs­ver­fah­ren: Hier sind die übli­chen Vor­keh­run­gen zu tref­fen (geschlechts­neu­tra­le Aus­schrei­bung, alters­neu­tra­le Aus­schrei­bung usw.). Geben Sie sach­li­che Kri­te­ri­en vor. Im Ein­stel­lungs­ver­fah­ren uner­fah­re­ne Gesell­schaf­ter soll­ten sich von einem Fach­an­walt für Arbeits­recht bzw. einem ver­sier­ten Per­so­nal­be­ra­ter beglei­ten las­sen. Beson­de­re Vor­sicht ist bei der For­mu­lie­rung von Ableh­nungs­grün­den gebo­ten. TIPP: Kei­ne Grün­de nennen.
  2. Ver­trag­li­che Vor­keh­run­gen: Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn sie den Geschäfts­füh­rer nur mit einem befris­te­ten Arbeits­ver­trag ein­stellen und zugleich im Ver­trag fest­schrei­ben, dass die Stel­le nach Ablauf im übli­chen Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren besetzt wird. Wich­tig: Kla­re Leis­tungs­vor­ga­ben für den Geschäftsführer.
  3. Zurück­hal­tung in der Öffent­lich­keit: Im Urteils­fall stol­per­te die GmbH über ihren aus­kunfts­freu­di­gen Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den. Die­ser hat­te im Inter­view indi­rekt auf das Alter des vor­ma­li­gen Geschäfts­füh­rers ver­wie­sen („wegen des Umbruchs im Gesund­heits­markt haben wir uns für einen jün­ge­ren Bewer­ber ent­schie­den“). Für das Gericht genüg­te die­se Aus­sa­ge aber bereits dazu, eine Alters­dis­kri­mi­nie­rung zu unter­stel­len. Fazit: Die Bestel­lung eines Geschäfts­füh­rers darf in der PR immer nur mit einem auto­ri­sier­ten und ggf. von Fach­an­walt für Arbeits­recht geprüf­ten Text ver­öf­fent­licht werden.

GmbH-Gesell­schaf­ter, die einen neu­en Geschäfts­füh­rer suchen, soll­ten sich dar­auf ein­stel­len, dass abge­lehn­te Bewer­ber (auch die nicht zum Bewe­bungs­ge­spräch ein­ge­la­de­nen) selbst Nuan­cen der öffent­li­chen Prä­sen­ta­ti­on des ein­ge­stell­ten Geschäfts­füh­rers mit Argus-Augen ver­fol­gen. Kleins­te Feh­ler kön­nen u. U. zur Durch­set­zung einer Ent­schä­di­gung genutzt wer­den. Z. B., wenn sich einer der Bewer­ber benach­tei­ligt fühlt oder wenn emo­tio­nal etwas aus dem Ruder läuft (Aver­sio­nen, kon­trä­re Wer­te und Vor­stel­lun­gen). Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sich simp­le Feh­ler in der Stel­len­aus­schrei­bung wie oben beschrie­ben leis­ten. Im Zwei­fel soll­ten Sie einen Fach­an­walt für Arbeits­recht die For­mu­lie­run­gen in der Stel­len­aus­schrei­bung prü­fen lassen.

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