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Steuern: BFH entscheidet in Sachen Cum-Ex-Geschäfte

Das Finanz­ge­richt (FG) Köln hat den Antrag eines Akti­en­käu­fers auf Erstat­tung der Kapi­tal­ertrag­steu­er abge­wie­sen, der unter Ver­weis auf den im Akti­en-Kauf­ver­trag ver­ein­bar­ten Erstat­tungs­an­spruch die (dop­pel­te) Rück­zah­lung der Steu­er durch­set­zen woll­te. Jetzt wird in einem Mus­ter­ver­fah­ren vor dem Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zu klä­ren sein, ob sich ein sol­cher Rück­zah­lungs­an­spruch aus dem Steu­er­recht bzw. aus defi­ni­to­ri­schen Lücken in der Gesetz­ge­bung erge­ben kann. Zur straf­recht­li­chen Bewer­tung von Cum-Ex-Geschäf­ten vgl. Nr. 30/2019. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (FG Köln, Urteil v. 19.7.2019, 2 K 2672/17).

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GmbH-Bestattung: BGH nimmt Notare in die Pflicht

Gibt es Hin­wei­se dar­auf, dass eine GmbH nur des­we­gen ver­kauft wird, um den Zugriff der Gläu­bi­ger auf Rest­ver­mö­gen der GmbH zu erschwe­ren (sog. Fir­men­be­stat­tung ohne Insol­venz oder ord­nungs­ge­mä­ße Auflösung/Beendigung), muss der Notar die Betei­lig­ten auf gesetz­wid­ri­ges Ver­hal­ten hin­wei­sen. Das ist z. B. der Fall, wenn Fir­men­auf­käu­fe geschäfts­mä­ßig – also regel­mä­ßig – vor­ge­nom­men wer­den, oder wenn die Käu­fer nicht wil­lens oder in der Lage sind, ein ord­nungs­ge­mä­ßes Abwick­lungs­ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten (BGH, Beschluss v. 8.4.2019, NotSt(Brfg) 5/18).

Ver­letzt der Notar sei­ne Auf­klä­rungs­pflich­ten, kann er für einen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den in die Haf­tung genom­men wer­den.  Beach­ten Käu­fer und/bzw. Ver­käu­fer die Hin­wei­se des Notars nicht, han­delt es sich u. U. bereits um einen straf­recht­lich rele­van­ten Vor­gang – mit ent­spre­chen­den Kon­se­quen­zen für die wei­te­ren beruf­li­chen Mög­lich­kei­ten der Betei­lig­ten – Stich­wort: Berufs­ver­bot als Geschäftsführer.

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Neue EU-Richtlinie: Mehr Unternehmertum wagen

Jetzt ist es amt­lich: Die EU-Richt­li­nie über prä­ven­ti­ve Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men, über Ent­schul­dung und über Tätig­keits­ver­bo­te und über Maß­nah­men zur Stei­ge­rung der Effi­zi­enz von Restrukturierungs‑, Insol­venz- und Ent­schul­dungs­ver­fah­ren ist ab sofort gesetz­li­che Vor­schrift für alle EU-Mit­glieds­staa­ten und muss bis spä­tes­tens 2021 auch in deut­sches Recht umge­setzt wer­den. Klingt kom­pli­ziert, ist kom­pli­ziert und wird den­noch gera­de für GmbH-Geschäfts­füh­rer eine gewis­se Ent­las­tung brin­gen – und zwar in Sachen Ver­stoß gegen die Insol­venz­vor­schrif­ten. Bis­her gilt: Wer  gegen die sog. Insol­venz­an­trags­pflicht ver­stößt, ris­kiert sei­ne beruf­li­che und pri­va­te Zukunft.

Das wird auch … 

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Geschäftsführungs-Krisen-Strategie: Durchstarten mit neuen Geschäftspartnern

Alarm­stu­fe ROT in der Auto­mo­bil­in­dus­trie” – so die jüngs­te Bestands­auf­nah­me des Han­dels­blat­tes zur Lage der Bran­che und der vie­len klei­ne­ren Zulie­fe­rer-Betrie­be im Umfeld der Gro­ßen. Abseh­bar ist, dass es vie­le Betrie­be ohne Umstruk­tu­rie­run­gen nicht packen wer­den. Aber es muss ja nicht gleich auf einen Aus­ver­kauf hin­aus­lau­fen. Die bes­se­re Lösung kann durch­aus dar­in bestehen, mit den rich­ti­gen Part­nern die Zukunft zu bau­en. Wor­auf müs­sen Sie ach­ten, damit die Rah­men­be­din­gun­gen stimmen? … 

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Digitales: So planen die Zulieferer die E‑Zukunft

Wie der Umstieg vom Zulie­fe­rer für die Auto­mo­bil-Indus­trie mit Ver­bren­nungs­mo­to­ren zum Zulie­fe­rer für E‑Mobilität funk­tio­niert, bele­gen der­zeit die Erfolgs­mel­dun­gen eini­ger der gro­ßen, teils fami­li­en­ge­führ­ten Zulie­fe­rer-Betrie­be. Das Bie­le­fel­der Unter­neh­men Gestamp hat die Pro­duk­ti­on umge­stellt von (schwe­ren) Fahr­zeug­tei­len auf leich­te Bat­te­rie-Boxen. Der Zulie­fe­rer Mar­quardt lie­fert seit neus­tem Bat­te­rie-Manag­ment-Sys­te­me. Der Kabel­spe­zia­list Coro­plast setzt auf Hoch­volt­lei­tun­gen für die schnel­le Bela­dung von Batterien.… 

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Geschäftsführer-Vermögen: Gut gewappnet in die nächste Krise

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Geschäftsführer privat: Mietvertrag mit dem/der Lebensgefährten/in

Es liegt kein steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen­des Miet­ver­hält­nis vor, wenn der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die zur Hälf­te ver­mie­te­te Woh­nung  gemein­sam mit dem Lebens­ge­fähr­ten bewohnt. Das Miet­ver­hält­nis hält einem Fremd­ver­gleich nicht stand. Der  Sach­ver­halt, das jeder jeweils über ein Schlaf­zim­mer  zur  aus­schließ­li­chen  indi­vi­du­el­len  Nut­zung ver­fügt,  kann laut Finanz­ge­richt nicht über­prüft wer­den. Eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft ist auch eine Wirt­schafts­ge­mein­schaft, deren wesent­li­cher Bestand­teil das gemein­sa­me Woh­nen ist (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 699/19).

Die beab­sich­tig­te Aner­ken­nung der  Ver­lus­te aus den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung wur­de vom Finanz­ge­richt abge­lehnt. Damit ist die­ses ger­ne prak­ti­zier­te Steu­er­spar-Modell vom Tisch.

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GmbH/Steuer: Cum-Ex-Geschäfte kommen vor das Strafgericht

Anfang Sep­tem­ber wird vor dem Land­ge­richt Bonn das ers­te straf­recht­li­che Ver­fah­ren wegen unlau­te­rer Cum-Ex-Geschäf­te eröff­net. Es geht um dop­pel­te Steu­er­erstat­tun­gen für nicht oder nur ein­mal abge­führ­te Kapi­tal­ertrag­steu­er (vgl. zuletzt Nr. 11/2017). Ange­klagt sind zwei bri­ti­sche Akti­en­händ­ler. Von der Staats­an­walt­schaft Köln wird noch geprüft, ob die an den Geschäf­ten betei­lig­ten Ban­ken (hier: M.M. War­burg) zum Ver­fah­ren her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Auf das Urteil in ers­ter Instanz darf man gespannt sein. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Ver­fah­ren über die vol­le Distanz bis zum Bun­des­ge­richts­hof (BGH) aus­ge­tra­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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GmbH/Recht: Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste

Wird ein Gesell­schaf­ter zu Unrecht (hier: Abwei­chen­de Abwick­lung der Ver­ein­ba­run­gen aus dem Kauf­ver­trag über den GmbH-Anteil) nicht mehr in der Gesell­schaft­er­lis­te geführt, hat er nach einem aktu­el­len Urteil des Kam­mer­ge­richts (KG) Ber­lin Anspruch auf Kor­rek­tur der Gesell­schaft­er­lis­te. Die­sen Anspruch kann er gegen die GmbH mit einer Leis­tungs­kla­ge durch­set­zen und so die GmbH zur Ein­rei­chung einer kor­ri­gier­ten Gesell­schaft­er­lis­te ver­an­las­sen. Der Geschäfts­füh­rer muss die­se Kor­rek­tur umset­zen und die Lis­te zum Regis­ter­ge­richt mel­den (KG Ber­lin, Urteil v. 10.7.2019, 2 W 16/19).

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GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen

Bei einem Ein­zel­ge­wer­be­trei­ben­den gehört die Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (auch: GmbH) zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen, wenn die­se dazu bestimmt ist, die gewerb­li­che (bran­chen­glei­che) Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen ent­schei­dend zu för­dern oder wenn sie den Absatz von Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen des Ein­zel­ge­wer­bes för­dert. Der Zuord­nung einer Betei­li­gung zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen steht nicht ent­ge­gen, wenn die dau­er­haf­ten und inten­si­ven Geschäfts­be­zie­hun­gen nicht unmit­tel­bar zu der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft bestehen, son­dern zu einer Gesell­schaft, die von der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft beherrscht wird (BFH, Urteil v. 10.4.2019, X R 28/16).

Die­se Ein­schät­zung hat Aus­wir­kung auf die Besteue­rung. In der Regel muss der Ein­zel­un­ter­neh­mer die GmbH-Divi­den­de dann als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb ver­steu­ern – und nicht als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen. U. U. ist dann zusätz­lich Gewer­be­steu­er fällig.