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Marktanalyse

Die Markt­ana­ly­se ist Teil­ge­biet des Mar­ke­tings. Sie ist im Gegen­satz zur Markt­be­ob­ach­tung nur eine punk­tu­el­le Dar­stel­lung der Markt­si­tua­ti­on, wes­halb man auch von einer Zeit­punkt­be­trach­tung spricht. Hier­bei wer­den nur die Daten erho­ben, die gera­de aktu­ell sind und so für Ent­schei­dun­gen heran­ge-zogen wer­den kön­nen. Die Markt¬beobachtung geht hier um eini­ges wei­ter und lie­fert umfas­sen­de­re Infor­ma­tio­nen. Aller­dings ist sie auch lang­wie­ri­ger bei der Erstel­lung, da sie einen Zeit­raum betrach-tet.

Zur Markt­ana­ly­se gehö­ren insbesondere:

 Markt­vo­lu­men und Markt­ent­wick­lung (Wach­sen, Sta­gnie­ren, Schrumpfen)

 Markt­struk­tu­rie­rung nach Teilmärkten

 Nach Regionen

 Nach Produktgruppen

 Nach Kundentypen

 Nach Vertriebskanälen

 Kon­kur­renz­ana­ly­se (sie­he auch Benchmarking)

 Poten­zi­el­le Substitutionsprodukte

Die Markt­ana­ly­se wird zusam­men mit der Markt­be­ob­ach­tung dazu ver­wen­det um eine Pro­gno­se (Vor­her­sa­ge) zu erstellen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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BusinessPlan

Im Geschäfts­plan (Busi­ness­plan) wird die Unter­neh­mens­pla­nung zur betriebs­wirt­schaft­li­chen Absi-che­rung von Chan­cen und Risi­ken fest­ge­schrie­ben. Er ent­hält neben der Markt­for­schung vor allem die Wett­be­werbs­ab­gren­zung im Mar­ke­ting und die Ziel­for­mu­lie­run­gen für den Ein­satz der ein­zel­nen Pro­duk­ti­ons­fak­to­ren. Er beinhal­tet kla­re Aus­sa­gen zur Stra­te­gie des Unter­neh­mens in allen Ein­zel­be-rei­chen, ins­be­son­de­re Per­so­nal­ent­wick­lung, Pro­dukt­ent­wick­lung, Paten­te, Inves­ti­tio­nen in Anla­gen, Gebäu­de, Ver­trieb u. a.

Die nach­fol­gen­de Glie­de­rung der Daten ori­en­tiert sich an der vom BMWi her­aus­ge­ge­be­nen Glie­de-rungs­hil­fen zur Gestal­tung von Geschäftsplänen

Inhalt der Unter­neh­mens­pla­nung: Alle Infor­ma­tio­nen soll­ten auf maxi­mal 2 Sei­ten zusam­men­ge­fasst wer­den. Das ist wich­tig, weil sie die ers­te und oft auch ein­zi­ge Infor­ma­ti­ons­quel­le für den Leser des Geschäfts­pla­nes ist. Eine gute und essen­zi­el­le Zusam­men­fas­sung bie­tet die Chan­ce, beim Leser Inter­es­se am geplan­ten Vor­ha­ben zu wecken.

Die Zusam­men­fas­sung soll­te Infor­ma­tio­nen zu die­sen Punk­te enthalten:

All­ge­mei­ne Informationen

 Was bzw. wel­che Pro­blem­lö­sung wird angeboten?

 Wel­ches ist der Geschäfts­zweck des Unternehmens?

 Wel­che Moti­ve gibt es für die Unter­neh­mens­grün­dung und wel­che Kom­pe­ten­zen sind vorhan-den?

 An wel­che Kun­den / Markt­seg­men­te rich­ten sich die Angebote?

 Wel­ches Markt­po­ten­zi­al wei­sen die Ziel­märk­te auf?

 Mit wel­chen Absatz­zah­len ist zu rechnen?

 Was ist das Allein­stel­lungs­merk­mal (uni­que sel­ling pro­po­si­ti­on USP) des Unternehmens?

 Was sind Chan­cen und Risi­ken für die Geschäftsidee?

Markt­for­schung / Konkurrenzanalyse

 Markt­po­ten­zi­al

 Ent­wick­lung des eige­nen Unter­neh­mens im Ver­gleich zur Branche

 Inno­va­ti­ons­vor­sprung gegen­über den Konkurrenten

 Stand­ort des Unter­neh­mens und sei­ner Kun­den (Stand­ort­ana­ly­se)

Mar­ke­ting

 Pro­dukt / Leistung

 Vor­tei­le / Nut­zen für den Kunden

 Allein­stel­lungs­merk­ma­le

 Vor­tei­le gegen­über Konkurrenzprodukten

 Gesetz­li­che Auflagen

 Schutz der Idee

Preis­stra­te­gie

 Wett­be­werbs­prei­se

 Kal­ku­lier­ter Preis

 Ange­bots­prei­se / Mischkalkulation

 Preis­kon­tra­hie­rung (Rabat­te, Finan­zie­rung, Lieferung)

Wer­be­stra­te­gie

 Cla­im (Wer­be­slo­gan bis zu 7 Worte)

 Logo

 Lay­out und ein­heit­li­ches Erkennungsbild

 Media-Mix (Print, AV, Kino, Außen­wer­bung etc.)

 Öffent­lich­keits­ar­beit (PR) und Sponsoring

 Wer­be­bud­get

 Erfolgs­kon­trol­le

Ver­triebs­stra­te­gie

 Wahl der Absatzkanäle

 Wahl eige­ner / frem­der Absatzmittler

 Ver­triebs­kos­ten / Provisionen

 Ver­triebs­con­trol­ling

Manage­ment

 Gesell­schaf­ter / Geschäftsführer

 Funktion/Verantwortungsbereiche im Unternehmen

 Anteil am Unternehmen

 Eige­ne Qualifikationen

 Bis­he­ri­ge Zusam­men­ar­beit des Gründerteams

 Motiv für die Unternehmensgründung

Sons­ti­ge Voraussetzungen

 Orga­ni­sa­ti­on des Unternehmens

 Rechts­form / Firmierung

 Mei­len­stei­ne bezo­gen auf Pro­dukt / Leistung

 Mei­len­stei­ne bezo­gen auf Vertriebsstrategie

 Mei­len­stei­ne bezo­gen auf Werbestrategie

 Wel­che Risi­ken bestehen

 Wie soll die­sen Risi­ken begeg­net werden?

 Wel­che außer­ge­wöhn­li­chen Chan­cen bestehen und in wel­chen Bereichen?

 Kapi­tal­be­darfs- und Finanzierungsplan

 Eigen­mit­tel der Gründer

 Antei­le Fremdmittel

 Plan‑, Gewinn- und Verlustrechnung

 Liqui­di­täts­pla­nung

 Lebens­läu­fe

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Insol­vent? – So pla­nen Sie den Neu­start für Ihr Unternehmen

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ABC Analyse

Die ABC-Ana­ly­se als betriebs­wirt­schaft­li­ches Mit­tel zur Pla­nung und Ent­schei­dungs­fin­dung unter­teilt die zu unter­su­chen­den Gegen­stän­de in drei Klas­sen von A‑, B- und C‑Objekten. Sie ist eine ein­fa­che Vor­ge­hens­wei­se zur Gewich­tung von Objek­ten oder Pro­zes­sen und wird dazu z. B. ver­wen­det, den Mate­ri­al­ver­brauch zu ermit­teln und nach Wert­grö­ßen zu grup­pie­ren. Der Auf­bau besteht in der Regel aus zwei­di­men­sio­na­len Wer­te­paa­ren. Die­se Wer­te­paa­re wer­den zunächst nach Grö­ße sor­tiert, da-nach kumu­liert und in Klas­sen ein­ge­ord­net. Anhand die­ser Ein­ord­nung kann man sich ein gro­bes Bild der IST-Situa­ti­on ver­schaf­fen und wei­te­re Vor­ge­hens­wei­sen ablei­ten. Die ABC-Ana­ly­se fin­det eine brei­te Anwen­dung inner- und außer­halb der Betriebs­wirt­schaft und ist weit ver­brei­tet. Beispiele:

  • Kun­den – Umsatz
  • Arti­kel – Bestand (Anzahl)
  • Res­sour­cen – Kosten
  • Kos­ten – Nutzen
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Konzern

Ein Kon­zern ent­steht, wenn meh­re­re Unter­neh­men finan­zi­ell, wirt­schaft­lich oder recht­lich mit­ein­an­der ver­bun­den sind, so dass die Unter­neh­men unter einer ein­heit­li­chen Lei­tung ste­hen. Die ein­zel­nen Kon­zern-Unter­neh­men blei­ben dabei recht­lich eigen­stän­di­ge Unter­neh­men. Die Ver­bin­dung der Unter­neh­men besteht dabei ent­we­der in der Ver­flech­tung von Kapi­tal­an­tei­len oder in ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Man unterscheidet:

- Der Ver­trags­kon­zern: Dabei wird zwi­schen dem Mut­ter­un­ter­neh­men und ei-nem/­den Toch­ter­un­ter­neh­men ein Ver­trag abge­schlos­sen, in dem die Rech­te und Pflich­ten der Betei­lig­ten ver­ein­bart wer­den (z. B. als Gewinnabführungsvertrag).

- Der fak­ti­sche Kon­zern: Besteht die Ver­bin­dung allein aus einer (gegen­sei­ti­gen) Betei­li­gung, han­delt es sich um eine fak­ti­sche Ver­bin­dung zwi­schen den Unterneh-men .

- Der qua­li­fi­zier­te Kon­zern: Hält das Mut­ter­un­ter­neh­men eine beherr­schen­de Betei-ligung an einem ande­ren Unter­neh­men (> 50%), hat die Mut­ter­ge­sell­schaft jeder­zeit die Mög­lich­keit auf die Geschäf­te der Toch­ter­un­ter­neh­men Ein­fluss zu nehmen.

Recht­li­che Vor­ga­ben für in die­ser Wei­se ver­bun­de­ne Unter­neh­men erge­ben sich aus dem Akti­en­recht, dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz, dem Mit­be­stim­mungs­recht, dem Han­dels- und Steu­er­recht und dem Wett­be­werbs­recht. Das Akti­en­recht ver­bie­tet die Bil­dung von fak­ti­schen qua­li­fi­zier­ten Abhän­gig­kei­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Die Akti­en­ge­sell­schaft kann zwar Akti­en ande­rer Akti­en­ge­sell­schaf-ten erwer­ben. Damit ist es aber nicht mög­lich, direk­ten Ein­fluss in Form von Wei­sun­gen an den Vor­stand der Toch­ter-Akti­en­ge­sell­schaf­ten zu ertei­len. Die Wei­sungs­ho­heit an einer ande­ren Akti­en­ge­sell­schaft ist nur über einen Beherr­schungs­ver­trag zwi­schen der Kon­zern-Mut­ter­ge­sell­schaft und den Kon­zern-Unter­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Die­ser sog. Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag bedarf der Zustim­mung durch die Haupt­ver­samm­lung der betei­lig­ten Konzern-Gesellschaften.

Stel­lung des Vor­stan­des einer „Tochter“-Aktiengesellschaft: In der Regel wird der Vor­stand zeit­lich befris­tet bestellt (max. 5 Jah­re) und auf der Grund­la­ge eines eben­falls zeit­lich befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig. Die­ser kann wäh­rend der Lauf­zeit in der Regel nur aus wich­ti­gem Grund vor­zei­tig gekün­digt wer­den . Der Vor­stand kann die ope-rati­ven Geschäf­te im Rah­men bestehen­der Geset­ze und ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen selbst bestim­men . Er ist aus­schließ­lich dem Wohl der Gesell­schaft ver­pflich­tet. Weder Auf­sichts­rat noch Haupt­ver­samm­lung kön­nen dem Vor­stand direk­te Wei­sun­gen erteilen.

Kommt ein Beherr­schungs­ver­trag nicht zustan­de, wird die Ein­fluss­nah­me des herr­schen-den Unter­neh­mens per Gesetz auf eine sol­che Ein­fluss­nah­me begrenzt, die bei Nach­tei-len auch aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen . Ver­stö­ße dage­gen füh­ren zur Haf­tung des herr-schen­den Unter­neh­mens. Dar­über hin­aus ent­hält das Akti­en­ge­setz zahl­rei­che Ein­schrän-kun­gen, die bei Betei­li­gun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten unter­ein­an­der zu beach­ten sind. Das sind spe­zi­el­le Vor­schrif­ten über Mehr­heits­be­tei­li­gun­gen (min­des­tens 50 % der An-tei­le), für beherr­schen­de Betei­li­gun­gen (75 % der Antei­le) oder über die fak­ti­sche ein-heit­li­che Lei­tung im Unter­neh­mens­ver­bund von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Zusätz­lich sind Vor­schrif­ten aus dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (Anzei­ge­pflich­ten) und aus dem Mit­be-stim­mungs­ge­setz zu beachten.

Die GmbH als Toch­ter­ge­sell­schaft im Konzern

Recht­lich völ­lig anders ange­legt ist die Ein­bin­dung von Unter­neh­men in der Rechts­form der GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, aber auch GmbH & Co. KG) in einen Kon­zern bzw. Unter­neh­mens­ver­bund. Hier gel­ten zunächst die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Das betrifft die Stel­lung der Orga­ne der GmbH, ihre Rech­te und Pflich­ten und ins­be­son­de­re die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen den Gesell­schaf­tern der GmbH und ihrem/n Geschäfts¬führer/n.

Stel­lung des Geschäfts­füh­rers einer „Tochter“-GmbH: Der Geschäfts­füh­rer wird von den Gesell­schaf­tern der GmbH bestellt – befris­tet oder unbe­fris­tet – und auf der Grund­la­ge eines eben­falls befris­te­ten oder unbe­fris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig. Ge-sell­schaf­ter der GmbH ist im Kon­zern­ver­bund in der Regel die Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft. Das Stimm­recht der Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft wird stell­ver­tre­tend vom Vor­stand der die GmbH-Antei­le hal­ten­den Akti­en­ge­sell­schaft bzw. von der Geschäfts­füh­rung der die GmbH-Antei­le hal­ten­den GmbH-Ober­ge­sell­schaft wahr­ge­nom­men. Die Gesell­schaf­ter der GmbH – ver­tre­ten durch die Geschäfts­lei­tung der Mut­ter­ge­sell­schaft – kön­nen dem Ge-schäfts­füh­rer jeder­zeit und in allen Ange­le­gen­hei­ten der Toch­ter-GmbH direkt Wei­sun­gen ertei­len . Der Geschäfts­füh­rer muss die­se aus­füh­ren, soweit die­se nicht gegen bestehen-de gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (Gesell­schafts­ver­trag, Treue­pflicht) verstoßen .

Lite­ra­tur­hin­weis: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern – Auf­ga­be, Rech­je + Pflich­ten, Ver­trags­ge­stal­tung, Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Gab­ler Ver­lag 2011, https://www.gabler.de/Buch/978–3‑8349–2593‑0/Geschaeftsfuehrer-im-Konzern.html

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Ausschluss eines Gesellschafters

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH ist mög­lich wenn:

  1. der Gesell­schaf­ter sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht
    nach­kommt (§ 21 GmbH-Gesetz)
  2. der Fall ein­ge­tre­ten ist, der laut Gesellschaftsvertrag
    für bestimm­te Fäl­le vor­ge­se­hen ist  § 34 GmbH-Gesetz)
  3. ein wich­ti­ger Grund ohne dafür vor­ge­se­he­ne Rege­lung im Gesellschaftsvertrag
    ein­ge­tre­ten ist.

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH kann immer nur das letz­te Mit­tel zur Kon­flikt­lö­sung sein. Vor dem Aus­schluss müs­sen Sie prü­fen, ob es weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men zur Errei­chung des von Ihnen ange­streb­ten Zie­les gibt. Obli­ga­to­risch sind ernst­haf­te Annä­he­rungs­ver­su­che zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en, u. U. sogar durch das Hin­zu­zie­hen exter­ner Bera­ter. Kön­nen hier­durch ande­re Lösun­gen gefun­den wer­den, die eben­falls zum gewünsch­ten Ergeb­nis füh­ren, kann also zum Bei­spiel eine frei­wil­li­ge Abtre­tung des Geschäfts­an­teils erreicht wer­den, so sind die­se Lösun­gen der Aus­schlie­ßung vorzuziehen.

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Aus­schluss eines Gesellschafters

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GmbH

Die GmbH (Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung) ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren haf­ten­des Kapi­tal auf die Stamm­ein­la­gen der Gesell­schaf­ter beschränkt sind. Das Min­dest­stamm­ka­pi­tal der GmbH beträgt 25.000 €. Die Ver­fas­sung der GmbH rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Zu eini­gen Regelngs­vor­schrif­ten sind abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen mög­lich. Die Ver­fas­sung der GmbH wird durch den Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­ge­ben. Die GmbH ensteht mit Abschluss des nota­ri­ell beur­kun­de­te Gesell­schafts­ver­tra­ges und Ein­tra­gung der GmbH in das Han­dels­re­gis­ter Abt. B. Die GmbH wird im Geschäfts­ver­kehr vom/von Geschäfts­füh­rer/n ver­tre­ten. Die­se wer­den in ihr Amt bestellt und auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges (Mus­ter: Geschäfts­fü­her-Anstel­lungs­ver­trag) tätig.

Seit 2007 ist es mög­lich eine sog. Mini-GmbH (offi­zi­ell: Unter­neh­mer­ge­sell­schaft haf­tungs­be­schränkt) zu grün­den. Deren Min­dest­stamm­ka­pi­tal beträgt 1 €. Ansons­ten gel­ten für die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft auch die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Beson­der­heit: Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft muss eine gesetz­li­che Rück­la­ge in Höhe von 1/4 des aus­ge­wie­se­nen Gewin­nes bil­den bis die Rück­la­ge zusam­men mit dem aus­ge­wie­se­nen Min­dest­ka­pi­tal einen Betrag von 25.000 € erreicht ist.

Weiterführende Informationen:

Lite­ra­tur-Hin­weis: Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, Vol­kelt, Gab­ler 2011

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GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäfts­füh­rer ( > Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer) der GmbH wird von den Gesell­schaf­tern in das Amt bestellt. Er ver­tritt die GmbH nach außen gegen­über Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Gläu­bi­gern, Ban­ken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestel­lung wird der Geschäfts­füh­rer zum hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten Organ der GmbH. Unab­hän­gig davon ent­steht zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer ein Rechts­ver­hält­nis – ein Anstel­lungs­ver­hält­nis – , des­sen Inhalt im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag bestimmt wird.

Der Geschäfts­füh­rer wird für die GmbH im Rah­men die­ses Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) im Innen­ver­hält­nis tätig. Dar­in wer­den alle Rech­te und Pflich­ten fest­ge­legt. Bei ent­gelt­li­cher Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers han­delt es sich um einen Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag, auf den die Regeln eines Dienst­ver­tra­ges Anwen­dung fin­den. Wird der Geschäfts­füh­rer (die Geschäfts­füh­rung) unent­gelt­lich tätig, han­delt es sich um ein Auf­trags­ver­hält­nis (§§ 662 ff. BGB).

GmbH-Geschäfts­füh­rer sind nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung kei­ne Arbeit­neh­mer. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt nicht:

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt behan­delt den GmbH-Geschäfts­füh­rer aus­nahms­wei­se als Arbeit­neh­mer, wenn die kon­kre­te Ver­trags­ge­stal­tung sei­ne Befug­nis­se außer­ge­wöhn­lich stark ein­schränkt bzw. er stark per­sön­lich abhän­gig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig einem bezüg­lich Zeit, Dau­er, Art und Ort der Aus­füh­rung sei­ner Tätig­keit umfas­sen­den Direk­ti­ons­recht unterliegen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Anschaffungskosten

Ver­lus­te aus dem Geschäfts­be­trieb der GmbH kön­nen GmbH-Gesell­schaf­ter für sich per­sön­lich steu­er­lich nicht nut­zen. Erwirbt der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil mit Ver­lust oder gerät die GmbH in Insol­venz, so dass der GmbH-Anteil wert­los wird, lässt sich die­ser Ver­lust steu­er­lich bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen verrechnen.

Bemes­sungs­grund­la­ge zur Ermitt­lung des Ver­lust­wer­tes sind die Anschaf­fungs­kos­ten des GmbH-Anteils. Die Anschaf­fungs­kos­ten einer Betei­li­gung an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten errech­nen sich aus dem Anschaf­fungs­preis (Kauf­preis), den Sie beim Erwerb des Anteils durch Grün­dung der GmbH gezahlt haben oder der durch Kapi­tal­erhö­hung aus einer Bar- oder Sach­ein­la­ge ent­stand.  Außer­dem gehö­ren die Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten und wei­te­re in Zusam­men­hang mit dem Geschäfts­an­teil getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen zu den Anschaf­fungs­kos­ten, wenn sie durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst sind und weder Wer­bungs­kos­ten noch Ver­äu­ße­rungs­kos­ten sind. Dazu zäh­len Auf­wen­dun­gen, die als ver­deck­te Ein­la­ge eines Gesell­schaf­ters zur nach­träg­li­chen Wert­erhö­hung der Antei­le bei­getra­gen haben (Ver­lust­über­nah­me).

Wird ein Gesell­schaf­ter aus der Bürg­schaft für eine Ver­bind­lich­keit der GmbH in Anspruch genom­men, ohne dass ihm eine Rück­griffs­for­de­rung gegen die GmbH zusteht, ent­ste­hen ihm nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten (ver­deck­ter Ein­la­gen). Vor­aus­set­zung: Die Über­nah­me der Bürg­schaft hat­te ihre Ursa­che im Gesell­schafts­ver­hält­nis. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Zeit­punkt der Über­nah­me der Bürg­schaft die Inan­spruch­nah­me und die Unein­bring­lich­keit der Rück­griffs­for­de­rung wahr­schein­lich waren und ein Nicht­ge­sell­schaf­ter die Bürg­schaft nicht mehr über­nom­men hät­te. Auch eine Zah­lung für die Frei­stel­lung von einer Bürg­schafts­ver­pflich­tung kann zu den Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung gehören.

Ver­wen­det der Gesell­schaf­ter eine For­de­rung gegen­über der GmbH als Sach­ein­la­ge, bemes­sen sich die Anschaf­fungs­kos­ten der erwor­be­nen Antei­le nach dem Gemei­nen Wert der For­de­rung. Gewährt der Gesell­schaf­ter sei­ner GmbH ein Dar­le­hen aus Grün­den, die im Gesell­schafts­ver­hält­nis lie­gen, ent­ste­hen dem Gesell­schaf­ter nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung, wenn die Dar­le­hens­for­de­rung mit der Insol­venz der GmbH wert­los wird.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Anschaffungskosten

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Anhang (zum Jahresabschluss)

Der Anhang ist Teil des Jah­res­ab­schlus­ses und hat die Auf­ga­be, ergän­zen­de Anga­ben zur Bilanz und zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung zu machen (§§ 284 bis 288 HGB). Die Glie­de­rung des Anhangs ist gesetz­lich nicht vor­ge­schrie­ben. In der Pra­xis hat sich die fol­gen­de Dar­stel­lung bewährt und durchgesetzt:

  1. All­ge­mei­nes
  2. Bilan­zie­rungs- und Bewertungsgrundsätze
  3. Erläu­te­run­gen zur Bilanz
  4. Erläu­te­run­gen zur Gewinn- und Verlustrechnung
  5. Sons­ti­ge Angaben

Die Ein­zel­dar­stel­lung ist in der Pra­xis Auf­ga­be der Fach­ab­tei­lung bzw. des Steu­er­be­ra­ters, der die Bilanz erstellt. Der Geschäfts­füh­rer hat die Auf­ga­be, die wesent­li­chen Grund­la­gen zu prü­fen und sich die Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Anga­ben und Erläu­te­run­gen bestä­ti­gen zu lassen.

Bei der mitt­le­ren und gro­ßen GmbH (nicht bei der klei­nen GmbH) sind im Anhang Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge (Ver­gü­tun­gen) der Mit­glie­der der Geschäfts­füh­rung, der Auf­sichts­or­ga­ne, des Bei­rats und ähn­li­cher Ein­rich­tun­gen sowie die Gesamt­be­zü­ge der frü­he­ren Mit­glie­der der oben bezeich­ne­ten Orga­ne und ihrer Hin­ter­blie­be­nen zu machen (Alters­ver­gü­tung, Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten usw.) (§ 285 Nr. 9a und b HGB).

Dabei geht es nur um die Bezü­ge des Gre­mi­ums ins­ge­samt und nicht um die Bezü­ge der ein­zel­nen Mit­glie­der. Des­halb müs­sen Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge der Mit­glie­der der Geschäfts­füh­rung oder eines Bei­rats nicht offen gelegt wer­den, wenn sich dadurch die Bezü­ge eines Mit­glieds die­ser Orga­ne fest­stel­len lässt (§ 286 HGB). Außer­dem ent­fällt die Ver­pflich­tung, Anga­ben über die Ergeb­nis­ver­wen­dung zu machen, wenn sich anhand die­ser Anga­ben die Gewinn­an­tei­le von natür­li­chen Per­so­nen fest­stel­len las­sen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Jah­res­ab­schluss der GmbH

Grün­buch Wirtschaftsprüfung

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Amtsniederlegung

Der GmbH-Geschäfts­füh­rer wird von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beru­fen bzw. abbe­ru­fen. Ande­rer­seits hat der Geschäfts­füh­rer die Mög­lich­keit, sein Amt nie­der­zu­le­gen. Die­se Mög­lich­keit ist zwar im GmbH-Gesetz nicht aus­drück­lich vor­ge­se­hen, sie ergibt sich jedoch aus den Rechts­fol­gen des § 38 GmbHG und der ent­spre­chen­den Aus­le­gung durch Gerichtsentscheide.

Die Amts­nie­der­le­gung ist schrift­lich gegen­über allen Gesell­schaf­tern zu erklä­ren. Unab­hän­gig von der Nie­der­le­gung des Amtes ist das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis des GmbH-Geschäfts­füh­rers zu sehen, also die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges durch den Geschäfts­füh­rer. Die Amts­nie­der­le­gung durch den Geschäfts­füh­rer ist als ein­sei­ti­ge und sofor­ti­ge Maß­nah­me bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des jeder­zeit zuläs­sig und wirk­sam. Im All­ge­mei­nen führt dies zu einer Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Ein wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn dem Geschäfts­füh­rer die Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Amtes nicht zuge­mu­tet wer­den kann (Krank­heit, Ver­lust der Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis, stän­di­ge Que­re­len mit den Gesellschaftern).

Ach­tung: Die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH gilt nicht als wich­ti­ger Grund. Ist strit­tig, ob ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, ist die Amts­nie­der­le­gung trotz­dem wirk­sam. Aller­dings kön­nen hier aus mög­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ent­ste­hen.

Eine Amts­nie­der­le­gung ohne wich­ti­gen Grund ist nur zuläs­sig unter Beach­tung der Kün­di­gungs­fris­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag. Ist der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers auf Leb­zei­ten, auf das Bestehen der GmbH oder auf län­ger als fünf Jah­re abge­schlos­sen, so kann der Geschäfts­füh­rer den Ver­trag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jah­ren ordent­lich kün­di­gen. Die Kün­di­gungs­frist beträgt dann sechs Monate.

Weiterführende Informationen:

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