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Gehalt

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer wer­den Sie beson­de­ren Wert auf die Höhe Ihrer Ver­gü­tung legen. Schließ­lich wol­len Sie nicht weni­ger ver­die­nen als ver­gleich­ba­re Geschäfts­füh­rer in ande­ren Unter­neh­men. Sind Sie Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wol­len Sie zudem durch ein mög­lichst hohes Gehalt die Belas­tung der GmbH mit Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er redu­zie­ren. Aller­dings wird die Finanz­ver­wal­tung die Zah­lung an Sie nur in dem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH wer­ten, wie sie üblich und ange­mes­sen sind. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Zah­lun­gen unter­lie­gen bei der GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen sowohl der Kör­per­schaft- als auch der Gewer­be­steu­er. Für Sie ist es also aus zwei Grün­den wich­tig, die Höhe und Zusam­men­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehal­tes exakt zu ermitteln.

  1. Zum exter­nen Gehalts­ver­gleich, um zu ermit­teln, wel­che Bezü­ge die Gesell­schaf­ter einer GmbH einem Fremd­ge­schäfts­füh­rer anbie­ten bzw. wel­che Bezü­ge sich ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst ein­räu­men kann,
  2. zum ande­ren prüft die Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers im Hin­blick dar­auf, ob die Ver­gü­tungs­form für Geschäfts­füh­rer üblich und ange­mes­sen ist.

Wie hoch ist die ange­mes­se­ne Vergütung?

 Wie hoch Ihre Ver­gü­tung als Geschäfts­füh­rer im Ein­zel­fall ist, hängt von einer Viel­zahl von Fak­to­ren ab, und zwar

  1. von der Unter­neh­mens­grö­ße, gemes­sen am Umsatz, der Bilanz­sum­me oder der Mit­ar­bei­ter­zahl. Dies ist die wich­tigs­te Grö­ße, denn mit der Grö­ße des Unter­neh­mens stei­gen die Anfor­de­run­gen an den Geschäfts­füh­rer und damit sei­ne Verantwortlichkeit.
  2. die Bran­che, in der die GmbH tätig ist. Bran­chen mit hohem tech­no­lo­gi­schen Stan­dard und ent­spre­chend guten Ertrags­aus­sich­ten zah­len ten­den­zi­ell höhe­re Gehälter,
  3. der Ertrags­la­ge der GmbH. Eine über­durch­schnitt­li­che Ertrags­la­ge schlägt sich selbst­ver­ständ­lich auch im Gehalts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers nieder.
  4. der gesell­schafts­recht­li­chen Stel­lung des Geschäfts­füh­rers als Unter­neh­mer, der zugleich Besit­zer des Unter­neh­mens ist. Das Gehalt eines Fremd­ge­schäfts­füh­rers liegt regel­mä­ßig unter dem eines ver­gleich­ba­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, die­ses wie­der­um unter dem eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers mit beherr­schen­dem Ein­fluss (mehr als 50% der Anteile).
  5. der Grö­ße und der Stel­lung des Geschäfts­füh­rers inner­halb des Geschäfts­füh­rer­gre­mi­ums. Ent­spre­chend sind die Bezü­ge eines Allein­ge­schäfts­füh­rers, der Ent­schei­dun­gen für alle Berei­che der GmbH trifft, zumeist höher als die eines Geschäfts­füh­rers, der nur ein bestimm­tes Res­sort, z.B. den kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Bereich, Per­so­nal oder Ver­trieb, betreut.
  6. und Fak­to­ren in der Ihrer Per­son als Geschäfts­füh­rer. Das betrifft Aus­bil­dung und Alter und auch die Dau­er der Geschäfts­füh­rungs­tä­tig­keit.

Wie das Finanz­amt die Ange­mes­sen­heit beurteilt

Die­se Fak­to­ren berück­sich­tigt auch die Finanz­ver­wal­tung, wenn Sie prüft, ob Ihr Gehalt ange­mes­sen ist. Dabei wer­den sämt­li­che Gehalts­be­stand­tei­le in die Prü­fung ein­be­zo­gen (BFH Urteil vom 11.9.19988; Az: I 89/63). Ihr Gehalt als Geschäfts­füh­rers setzt sich in aller Regel aus fol­gen­den Bestand­tei­len zusammen:

  1. Jah­res­fest­ge­halt (monat­li­ches Festgehalt)
  2. erfolgs­ab­hän­gi­ge Bezü­ge (Tan­tie­me, Prämien)
  3. Zusatz- und Sozi­al­leis­tun­gen (Weih­nachts­geld, Urlaubs­geld, Zuwen­dun­gen usw.)
  4. Pkw-Über­las­sung
  5. sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen (Leis­tun­gen zur Alters- und Gesund­heits­vor­sor­ge, wie z.B. Pen­si­ons­zu­sa­gen, Direkt­ver­si­che­run­gen, Unfall­ver­si­che­run­gen, Gehalts­fort­zah­lun­gen im Krank­heits- oder Todes­fall, Inva­li­di­täts- und Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Bei­hil­fen zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung bzw. Zah­lung der Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Sozi­al­ver­si­che­rung bei nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Geschäftsführern)
  6. Über­nah­me von Auf­wen­dun­gen für Wei­ter­bil­dung, Tele­fo­na­te, Steu­er­be­ra­tung, Berufs­ver­bän­de, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte
  7. sons­ti­ge Sozi­al­leis­tun­gen wie Hei­rats- oder Geburtsbeihilfen
  8. Abfin­dun­gen für den Fall Ihres Aus­schei­dens und
  9. Ent­schä­di­gun­gen für ein ver­ein­bar­tes Wettbewerbsverbot

Zum Ver­gleich von Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern wird in der Regel die Gesamt­ver­gü­tung her­an­ge­zo­gen. Das ist die geld­wer­te Sum­me aller dem Geschäfts­füh­rer zuge­sag­ten Leis­tun­gen. Die­se Bezugs­grö­ße legen die Finanz­be­hör­den auch bei der Ermitt­lung des ange­mes­se­nen Gehal­tes des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zugrunde.

Weiterführende Informationen

Karls­ru­her Tabel­len für GmbH-Geschäftsführer

Mus­ter: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

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Vollgeld

Nach der sog. Voll­geld-Theo­rie hat aus­schließ­lich die Zen­tral­bank die Mög­lich­keit, Geld in den Wirt­schafts­kreis­lauf zu brin­gen. Die Ban­ken haben die Auf­ga­be, die Geld­men­ge zu ver­wal­ten. Unter­des­sen nähern sich auch eini­ge Volks­wir­te des Inter­na­tio­na­len Wäh­rungs­fonds (IWF) die­ser Posi­ti­on an. Nach ihren Vor­stel­lun­gen müs­sen die Ban­ken eine 100 %ige Deckung für alle Sicht­ein­la­gen und – im erwei­ter­ten Modell – für alle Ein­la­gen auf­brin­gen. Damit kön­nen die Pri­va­ten Geld­in­sti­tu­te in Zuknft kein sog. Giral­geld mehr in den Markt bringen.Die Geld­ver­sor­gung läge dann im Mono­po­al der Zen­tral­bank bzw. der Staa­ten. Die bei­den US-Öko­no­men Micha­el Kum­hof und  Ron­nie Phil­lips gehen sogar davon aus, dass auf die­se Wei­se ein Wachs­tum von lang­fris­tig 10 % mög­lich ist und dass zugleich die Staats­ver­schul­dung auf 60 bis 80 % des BIP abge­senkt wer­den (in der Modell­rech­nung für die US-Wirtschaft).

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Thema:

Geld­we­sen und Voll­geld Lehr­stuhl Insti­tut für Sozio­lo­gie Hal­le / Prof. Joseph Huber

Alle Macht der Zen­tral­bank – IWF-Öko­no­men ent­de­cken das Voll­geld: FAZ BLOG

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Firmenwagen: 1%-Methode

Wird die pau­scha­le Bestim­mung des pri­va­ten Nut­zungs­wer­tes gewählt, sind die Fahr­ten mit dem Firmenwagen

  • in pri­va­te Fahrten,
  • in Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte
  • und Fami­li­en­heim­fahr­ten aufzuteilen.

Für die Nut­zung des Fir­men­wa­gens für pri­va­te Fahr­ten ist monat­lich ein Betrag von 1% des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses inklu­si­ve Umsatz­steu­er (Brut­to­lis­ten­preis) als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern. Damit sind sämt­li­che Pri­vat­fahr­ten wie Urlaubs­fahr­ten oder Heim­fahr­ten zum Mit­tag­essen abge­gol­ten. Kür­zun­gen die­ses Betrags kön­nen nicht vor­ge­nom­men wer­den, Auch dann nicht, wenn z. B. der Arbeit­ge­ber die Nut­zung des Fahr­zeugs für pri­va­te Urlaubs­rei­sen nicht genehmigt.

Tipp: Vom Ansatz des vol­len monat­li­chen geld­wer­ten Vor­teils wird abge­se­hen, wenn Sie nach­wei­sen kön­nen, dass Ihnen das Fir­men­fahr­zeug einen vol­len Monat nicht zur Ver­fü­gung stand (Repa­ra­tur, Urlaub, Kur, län­ge­rer Auslandsaufenthalt).

Die Anwen­dung der 1%-Methode schließt Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nicht mit ein. Die Nut­zung eines Fir­men­wa­gens zur Fahrt zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te ist mit zusätz­lich monat­lich 0,03% des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter dem Arbeits­lohn zuzurechnen.

Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te hat der Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit die Lohn­steu­er durch einen Abzug von 15% pau­schal zu ent­rich­ten, aber nur bis zu dem Betrag für den der Arbeit­neh­mer Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen kann. Der pau­schal zu ver­steu­ern­de Teil berech­net sich mit 0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für 15 Arbeits­ta­ge im Monat.

In die­sem Fall ist kein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug mehr mög­lich. Die Anzahl der Tage, an denen das Fahr­zeug für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te genutzt wird, wird bei der Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den mit 15 Tagen im Monat und 180 Tagen im Jahr ange­nom­men. Der über den pau­schal zu ver­steu­ern­de Anteil am geld­wer­ten Vor­teil ist ganz lohn­steu­er­pflich­tig. Der Vor­teil liegt dar­in, dass der pau­schal ver­steu­er­te Anteil am geld­wer­ten Vor­teil sozi­al­ver­si­che­rungs­frei ist.

Der Geschäfts­füh­rer kann bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te pro Arbeits­tag 0,30 € für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter (max. 4.500 € ohne Nach­weis) als Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend machen. Alter­na­tiv kann ein Frei­be­trag auf der Lohn­steu­er­kar­te ein­ge­tra­gen werden.

Tipp: Nutzt der Geschäfts­füh­rer das Fir­men­fahr­zeug für Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung für eine Heim­fahrt pro Woche, sind die­se nicht als geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern. Dies gilt für zwei Jah­re. Danach müs­sen sol­che Fami­li­en­heim­fahr­ten zusätz­lich mit 0,002% des Brut­to­lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter ver­steu­ert wer­den. Jede zusätz­li­che Fami­li­en­heim­fahrt ist eben­falls mit 0,002% je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter steu­er­lich zum Arbeits­lohn hinzuzurechnen.

So errechnet sich der Listenpreis Ihres Firmenwagens

Der Lis­ten­preis als Bemes­sungs­grund­la­ge für den pri­va­ten Nut­zungs­wert ist

  1. die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers zuzüg­lich Umsatz­steu­er zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung, abge­run­det auf vol­le 100 €.
  2. Für den Zeit­raum nach dem 01.01.2002 ist der Lis­ten­preis für vor dem 01.01.2002 ange­schaff­te Kfz zunächst in Euro umzu­rech­nen und anschlie­ßend auf vol­le 100 € zu run­den (BMF-Schrei­ben vom 21.01.2002 – IV A 6 S 2177 – 1/02)
  3. Der Neu­preis eines Fir­men­wa­gens ist auch anzu­wen­den, wenn der Wagen geleast oder gebraucht erwor­ben wird.
  4. Preis­nach­läs­se sind eben­falls für die Bemes­sungs­grund­la­ge des Nut­zungs­wer­tes ohne Bedeutung.
  5. Auf die­se Preis­emp­feh­lung wer­den Son­der­austat­tun­gen auf­ge­rech­net wie z.B. Kli­ma­an­la­ge, Radio oder Navigationssystem.

Nicht zu den zuschlags­pflich­ti­gen Son­der­aus­stat­tun­gen gehört z.B. ein Auto­te­le­fon oder eine Dieb­stahl­si­che­rung, da es sich um Auf­wen­dun­gen han­delt. Bei Fahr­zeu­gen mit Sicher­heit­s­pan­ze­rung kann der Lis­ten­preis des glei­chen Fahr­zeug­typs ohne Sicher­heits­aus­stat­tung her­an­ge­zo­gen werden.

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Firmenwagen

In der Regel erhält der Geschäfts­füh­rer auf GmbH-Kos­ten einen Dienst­wa­gen, der auch für Pri­vat­fahr­ten genutzt wer­den kann. Je nach Umsatz und Ertrags­stär­ke des Unter­neh­mens besteht Anspruch auf ein adäqua­tes und reprä­sen­ta­ti­ves Fahr­zeug. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer muss beach­ten, dass das Fahr­zeug vom Finanz­amt auf sei­ne Ange­mes­sen­heit über­prüft wird.

Bei­spiel: Wer als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit knapp 500.000 € Umsatz einen Fir­men-Por­sche fah­ren will, stellt schnell fest, dass das Finanz­amt auch für den Fir­men-Pkw steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits­gren­zen anwen­det – in die­sem Fall ist der Por­sche Pri­vat­ver­gnü­gen. Als Anhalts­punkt für die Ange­mes­sen­heit gilt: Durch­schnitt­li­che Anschaf­fungs­kos­ten ca. 40.000 €, Hub­raum zwi­schen 2500 und 3500 ccm, im Grund­satz ent­schei­den die jewei­li­gen Ver­hält­nis­se des Ein­zel­fal­les (sie­he unten).

Häu­fi­ger Feh­ler bei der Anschaf­fung des Fir­men­wa­gens für den Geschäfts­füh­rer in der klei­ne­ren GmbH: Die fal­sche Ver­trags­par­tei schließt den Kauf- bzw. Finan­zie­rungs­ver­trag ab: Finan­zi­ell und steu­er­lich ist es auf jeden Fall güns­ti­ger, wenn die GmbH den nächs­ten Wagen für ihren Geschäfts­füh­rer anschafft (Fir­men­wa­gen). Wich­tig ist, dass die GmbH den Kauf- oder Lea­sing­ver­trag abschließt. Damit ist sicher­ge­stellt, dass das Finanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug zulässt, Abschrei­bun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen, die Finan­zie­rungs­kos­ten und die lau­fen­den Kos­ten Betriebs­aus­ga­ben sind.

Besteue­rung der pri­va­ten Nut­zung des Firmenwagens

Die auf den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil des Fir­men­wa­gens ent­fal­len­de Lohn­steu­er kann

  1. durch Nach­weis des tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wands (per Fahr­ten­buch) oder
  2. nach der 1 %- Regel ermit­telt werden.

Bei Ermitt­lung des tat­säch­li­chen Auf­wands muss ein Fahr­ten­buch geführt wer­den. Die 1 % – Regel ist eine Schätz­me­tho­de, die nur wenig Ver­wal­tungs­auf­wand berei­tet, aber nicht immer zum steu­er­lich güns­tigs­ten Ergeb­nis führt.

Bei­spie­le: Sie woh­nen im glei­chen Haus, in dem auch Ihre GmbH Geschäfts­räu­me hat und nut­zen den Fir­men­wa­gen nur sehr wenig für Pri­vat­fahr­ten. Dazu benut­zen Sie den ver­brauchs­güns­ti­gen Zweit­wa­gen. In die­sem Fall ist die 1 % – Regel deut­lich teu­rer als der Nach­weis der tat­säch­li­chen Nut­zung. Nut­zen Sie dage­gen den Fir­men­wa­gen aus­führ­lich für pri­va­te Fahr­ten (z. B. wei­te Urlaubs­stre­cken, häu­fi­ger Besuch von wei­ter ent­fernt woh­nen­den Fami­li­en­mit­glie­dern oder Freun­den) ist die 1 % – Metho­de regel­mä­ßig güns­ti­ger als bei Nach­weis der tat­säch­li­chen pri­va­ten Fahrleistung.

Die ein­mal gewähl­te Metho­de zur Besteue­rung kann nur zum Jah­res­wech­sel gewech­selt wer­den. Es sei denn, es wird wäh­rend des Jah­res ein neu­es Fahr­zeug ange­schafft. In die­sem Fall kann die Metho­de der Berech­nung des Nut­zungs­wer­tes zum Zeit­punkt der Anschaf­fung des Fahr­zeugs bestimmt werden.

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Gesellschafterversammlung

Grund­sätz­lich bestim­men die Gesell­schaf­ter gemein­sam in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Geschi­cke der GmbH. Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist damit obers­tes Wil­lens­bil­dungs­or­gan der GmbH. Wel­che Rech­te und Pflich­ten zu beach­ten sind, ergibt sich aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (§ 45 GmbHG). Wenn der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne beson­de­ren Ver­ein­ba­run­gen dazu ent­hält, bestim­men sich die Rech­te und Pflich­ten der Gesell­schaf­ter aus dem GmbH-Gesetz (§§ 46 bis 51b GmbHG).

Die Gesell­schaf­ter drü­cken ihren Wil­len in Beschlüs­sen aus. Eine recht­lich ver­bind­li­che Beschluss­fas­sung fin­det statt:

  1. in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH  (§ 48 Abs. 1 GmbHG) oder
  2. ohne die Form­vor­schrif­ten wie Ein­la­dungs­schrei­ben, Tages­ord­nung für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – wenn sich alle Gesell­schaf­ter schrift­lich mit der Ent­schei­dung ein­ver­stan­den erklä­ren oder sich mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men ein­ver­stan­den erklä­ren ( § 48 Abs. 2 GmbHG).

In der Pra­xis klei­ner GmbH läuft vie­les auf Zuruf ohne die not­wen­di­gen schrift­li­chen Ein­la­dun­gen. Das birgt jedoch das Risi­ko, dass die getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen spä­ter ange­foch­ten wer­den kön­nen. Wenn Sie Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Zwei­per­so­nen-GmbH sind, in deren Geschäfts­ab­lauf Sie regel­mä­ßig Abspra­chen tref­fen, Ziel­ver­ein­ba­run­gen fest­le­gen und somit gemein­sa­me Beschlüs­se fas­sen, soll­ten Sie die­se des­halb grund­sätz­lich exakt pro­to­kol­lie­ren und mit Datum und Unter­schrif­ten ver­se­hen. Ver­se­hen Sie das Pro­to­koll spä­ter mit Ihrem Erle­di­gungs­ver­merk, evt. mit zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen zum Nach­weis für spä­te­re Konflikte.

Nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist eine ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung ohne Abhal­ten einer Ver­samm­lung mög­lich, wenn alle Gesell­schaf­ter anwe­send sind und alle mit der schrift­li­chen Beschluss­fas­sung ein­ver­stan­den sind.

Bei­spiel: Die bei­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Zwei­per­so­nen-GmbH beschlie­ßen ein­ver­nehm­lich Wer­be­maß­nah­men mit einem zusätz­li­chen Kre­dit zu finan­zie­ren. Dazu wird Gesell­schaf­ter A. mit den Bank­ge­sprä­chen beauf­tragt. Gesell­schaf­ter B. wird zugleich damit beauf­tragt, die Agen­tur mit der Umset­zung zu beauf­tra­gen. Sie beschlie­ßen dies gemein­sam und ertei­len sich gegen­sei­tig Wei­sung zu Umset­zung des Beschlus­ses. Führt ein Geschäfts­füh­rer eine sol­che Wei­sung nicht aus, so kann damit in sei­ner Per­son ein Grund zur Abmah­nung, eine Belas­tung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses oder sogar eine Ver­let­zung der Treue­pflicht mit haf­tungs­recht­li­chen Fol­gen gegen­über der GmbH liegen.

Ein ord­nungs­ge­mä­ßer Beschluss kommt zustan­de, wenn die erfor­der­li­che Beschluss-Mehr­heit erreicht wird.

Die Gesell­schaf­ter sind in ihrer Ent­schei­dung frei, d.h. nie­mand kann die Gesell­schaf­ter dazu zwin­gen, einen Beschluss zu fas­sen, das betrifft auch Ent­schei­dun­gen, die für den Fort­be­stand der GmbH not­wen­dig sind.

Weiterführende Informationen:

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Pflichtveröffentlichung

Die nach­fol­gen­de Über­sicht zeigt, wie der Geschäfts­füh­rer im Kon­flikt­fall sys­te­ma­tisch vor­geht. Kann der Steu­er­be­ra­ter die ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen nicht recht­zei­tig bereit­stel­len oder wei­gern sich die Gesell­schaf­ter, den Jah­res­ab­schluss recht­zei­tig fest­zu­stel­len oder zu beschlie­ßen, soll­ten Sie sich unbe­dingt von einem Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht bera­ten las­sen. Nur so kön­nen Sie sicher­stel­len, dass das Bun­des­amt für Jus­tiz kei­ne Ord­nungs­maß­nah­men gegen Sie per­sön­lich androht bzw. durchsetzt.

Dar­um geht es

Sofort­maß­nah­men

Das müs­sen Sie beachten

Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten der GmbH Zum 31. Dezem­ber müs­sen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, ein­ge­tra­ge­ne Genos­sen­schaf­ten, Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten ohne per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ter und­nach dem Publi­zi­täts­ge­setz ver­pflich­te­te Unter­neh­men ihren Jah­res­ab­schluss, den Anhang und den Lage­be­richt für das vori­ge Geschäfts­jahr beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter (https://www.unternehmensregister.de) zur Ver­öf­fent­li­chung einreichen.Besonderheiten gel­ten für den Kon­zern­ab­schluss (§ 290 ff. HGB) Ein­rei­chen der ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen des ver­gan­ge­nen Geschäfts­jah­res bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber.- Die Unter­la­gen kön­nen Sie direkt beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­rei­chen.- oder Sie beauf­tra­gen Ihren Steu­er­be­ra­ter, dies für Ihre GmbH zu erle­di­gen – ent­we­der direkt beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter oder über die DATEV.
Lücken­lo­se Über­wa­chung der Veröffentlichungspflichten Der Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ters (Bun­des­an­zei­ger Ver­lag) über­prüft anhand der von den Regis­ter­ge­rich­ten bereit­ge­stell­ten Unter­neh­mens­da­ten, ob die Publi­zi­täts­ver­pflich­tun­gen frist­ge­recht und voll­stän­dig erfüllt wer­den (elek­tro­ni­scher Daten­ab­gleich). Bei Ver­stö­ßen wird das Bun­des­amt für Jus­tiz (Sitz: Bonn) informiert. Spä­tes­tens 1 Monat nach Ende des Ter­mins für die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung wird das Bun­des­amt für Jus­tiz infor­miert. Das Bun­des­amt für Jus­tiz lei­tet das Ord­nungs­ver­fah­ren gegen alle GmbHs ein, die ihren Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten nicht recht­zei­tig nach­ge­kom­men sind.
Auf­for­de­rung zur Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten durch die GmbH Unter Andro­hung eines Ord­nungs­gelds (2.500 EUR bis 25.000 EUR) wird das betrof­fe­ne Unter­neh­men auf­ge­for­dert, die Unter­neh­mens­da­ten inner­halb von 6 Wochen zu ver­öf­fent­li­chen bzw. zu ver­voll­stän­di­gen. Das ange­mahn­te Unter­neh­men trägt die Ver­fah­rens­kos­ten. Die­se kön­nen mehr­fach ent­ste­hen, z. B. wenn das Ord­nungs­ver­fah­ren gegen ein­zel­ne Organ-Mit­glie­der (Geschäfts­füh­rer) oder gegen meh­re­re ver­bun­de­ne Unter­neh­men (Kon­zern­un­ter­neh­men) geführt wird. Nach­träg­li­che Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten: Rei­chen Sie ihre ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen spä­tes­tens inner­halb von 6 Wochen ab der Auf­for­de­rung zur Offen­le­gung nach. Dann wird das Ord­nungs­geld nicht fest­ge­setzt. Sie müs­sen nur die Ver­fah­rens­ge­büh­ren in Höhe von 53,50 EUR zahlen.Beauftragen Sie einen Steu­er­be­ra­ter mit der Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten, kön­nen Sie sich nicht ein­fach auf die Erle­di­gung ver­las­sen. Sie müs­sen Sie den Steu­er­be­ra­ter kontrollieren.
Wei­te­res Verfahren Das Bun­des­amt für Jus­tiz setzt das Ord­nungs­geld fest und eröff­net das Ein­zugs­ver­fah­ren. Das Bun­des­amt für Jus­tiz darf bei Nicht-Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten das Ord­nungs­ver­fah­ren so lan­ge wie­der­ho­len, bis das Unter­neh­men sei­ner Publi­zi­täts­ver­pflich­tung im vol­len Umfang nach­ge­kom­men ist. Eine Ver­wei­ge­rung der Offen­le­gung ist zweck­los: Sie müs­sen Ihre Unter­neh­mens­da­ten ver­öf­fent­li­chen. Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird so lan­ge Ord­nungs­gel­der fest­set­zen und ein­zie­hen, bis Sie Ihre Pflicht erfüllt haben. Rechts­mit­tel dage­gen sind zweck­los – das Ver­fah­ren ist recht­lich nicht zu bean­stan­den. Die Ver­fah­rens­kos­ten von 53,50 EUR wer­den für jede Auf­for­de­rung zur Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten fällig.
Ein­zel­fra­gen und Gerichts­ent­schei­de zur Pflichtveröffentlichung Land­ge­richt Bonn, Beschluss vom 25.10.2007, 11 T 21/07 Eine finan­zi­ell schwie­ri­ge Unter­neh­mens­si­tua­ti­on ist kein Recht­fer­ti­gungs­grund für die Nicht­of­fen­le­gung des Jahresabschlusses.
Land­ge­richt Bonn, Beschluss vom 6.12.2007, 11 T 11/07 Ver­säum­nis­se des Vorstands/der Geschäfts­füh­rer bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses sind kein Recht­fer­ti­gungs­grund für die Nicht­of­fen­le­gung des Jahresabschlusses.
LG Bonn, Beschluss vom 22.4.2008, 11 T 28/07 Laut Insol­venz­ord­nung blei­ben die Pflich­ten des Schuld­ners zur Rech­nungs­le­gung durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens unbe­rührt (§ 155 Abs. 1 S. 1 InsO). Zustän­dig für die Erfül­lung der Rech­nungs­le­gungs­pflich­ten blei­ben auch nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Orga­ne der Kapi­tal­ge­sell­schaft (Geschäfts­füh­rung).
LG Bonn, Beschluss vom 24.6.2008, 30 T 40/08 Wur­de gegen die Ord­nungs­geld­an­dro­hung kein Ein­spruch ein­ge­legt, kann eine sofor­ti­ge Beschwer­de nicht dar­auf gestützt wer­den, dass die Andro­hungs­ver­fü­gung nicht gerecht­fer­tigt ist. Zur Gel­tend­ma­chung mate­ri­el­ler Ein­wen­dun­gen ist allein das Ein­spruchs­ver­fah­ren gegeben.
LG Bonn, Beschluss vom 30.6.2008, 11 T 48/07 § 335 HGB ist nicht verfassungswidrig
  LG Bonn, Beschluss vom 2.12.2008, 37 T 627/08 Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten besteht mit ihrer Ein­tra­gung die Pflicht zur Erstel­lung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses unab­hän­gig davon, ob sie man­gels Geschäfts­be­triebs noch oder kein Gewer­be mehr betreiben.
  LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2009 31 T 1055/09 Auch am Wirt­schafts­ver­kehr nicht teil­neh­men­de Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind zur Offen­le­gung gemäß §§ 325 ff. HGB ver­pflich­tet. Wegen der jeder­zeit bestehen­den Mög­lich­keit, den Geschäfts­be­trieb auf­zu­neh­men, liegt die Publi­zi­tät wei­ter­hin im gesamt­wirt­schaft­li­chen Interesse.
  LG Bonn, Beschluss vom 3.4.2009 30 T 256/09 Die Befrei­ung von der Offen­le­gungs­pflicht einer Toch­ter­ge­sell­schaft nach § 264b HGB wegen Ein­be­zie­hung in den Kon­zern­ab­schluss setzt vor­aus, dass ihre Befrei­ung von der Offen­le­gungs­pflicht im Anhang des offen­ge­leg­ten Kon­zern­ab­schlus­ses sowie zusätz­lich in einer eige­nen offen­ge­leg­ten Mit­tei­lung der Toch­ter­ge­sell­schaft nach § 264b Nr. 3b HGB ange­ge­ben ist.
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Bankgespräch

Soll die GmbH mit Bank­kre­di­ten finan­ziert wer­den, muss die GmbH die Vor­aus­set­zun­gen für ein Rating nach Basel II nach­wei­sen. Danach muss die Bank die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en bewer­ten. Posi­tiv auf die Rating-Bewer­tung wir­ken sich aus:

  • Stel­len Sie ein ver­trau­li­ches Ver­hält­nis zu dem für Sie zustän­di­gen Bank-Sach­be­ar­bei­ter her (kei­ne über­trie­be­ne Anpas­sung, authen­ti­sches Auf­tre­ten, Branchenkompetenz).
  • Zei­gen Sie, dass Sie über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Situa­ti­on Ihrer GmbH sehr gut infor­miert sind (Unter­la­gen: Betriebs­wirt­schaft­li­che Aus­wer­tun­gen, Jah­res­ab­schluss, Planbudget).
  • Legen Sie vor­ab fest, wel­ches Ziel (Zie­le) Sie errei­chen wol­len (ein­ma­li­ge Über­zie­hung des Limits, dau­er­haf­te Erhö­hung des Limits, neue Kre­dit­auf­nah­me zur Über­brü­ckung der Illiquidität).

Je bes­ser Sie vor­be­rei­tet sind, des­to grö­ßer sind Ihre Chan­cen, das zu bekom­men, was Sie errei­chen wol­len. Zur guten Vor­be­rei­tung gehört ein aus­ge­reif­tes Kon­zept, wie die Liqui­di­tät der GmbH in den nächs­ten Mona­ten gesi­chert wer­den kann. Das kön­nen z. B. sein: begrün­de­te Umsatz­er­war­tun­gen, Kos­ten­ein­spa­rungs­pro­gram­me, erwar­te­te Steu­er­rück­zah­lun­gen, Her­ab­set­zun­gen der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen usw.

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Musterprotokoll

Zur Grün­dung einer GmbH bzw. der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft muss dem Han­dels­re­gis­ter ein Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­legt wer­den. Die­ser muss bestimm­te Min­dest­an­ga­ben ent­hal­ten. Seit 2007 ist ein ver­ein­fach­tes Grün­dungs­ver­fah­ren zuge­las­sen. Statt eines Gesell­schafts­ver­tra­ges wird das sog. Mus­ter­pro­to­koll ver­wen­det. Das Ein­tra­gungs­ver­fah­ren wird damit erheb­lich ver­ein­facht und kos­ten­güns­ti­ger (ins­ge­samt ca. 300 €).

 Das Mus­ter­pro­to­koll kann ver­wen­det wer­den, solan­ge die GmbH nicht mehr als 3 Gesell­schaf­ter und einen Geschäfts­füh­rer hat. Das Mus­ter­pro­to­koll gilt zugleich auch als sog. Lis­te der Gesell­schaf­ter, die eben­falls bei der Anmel­dung der GmbH/UG dem Regis­ter­ge­richt vor­ge­legt wer­den muss.

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Handelsregister

Das Han­dels­re­gis­ter wird seit 1.1.2007 elek­tro­nisch geführt. Anmel­dung, Ände­run­gen, Um- und Abmel­dun­gen von GmbHs müs­sen elek­tro­nisch über das Inter­net mit­ge­teilt wer­den (www.Handelsregister.de)  Alle Daten wer­den elek­tro­nisch ver­wal­tet und sind jeder­mann zugänglich.

Nota­ria­te müs­sen die von ihnen durch­zu­füh­ren­den Anmel­dun­gen elek­tro­nisch vor­zu­neh­men. Die bis­her in Papier­form über­mit­tel­ten Anla­gen (Grün­dungs­ur­kun­den, Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se, Gesell­schaft­er­lis­ten, elek­tro­ni­sche Signa­tur) wer­den eben­falls elek­tro­nisch über­mit­telt. Der Notar über­mit­telt die Datei­en auf elek­tro­ni­schem Wege an das elek­tro­ni­sche Gerichts­post­fach des Registergerichts.

Ein­tra­gun­gen wer­den nur noch elek­tro­nisch bekannt gemacht. Die bis­he­ri­ge Form der Bekannt­ma­chung für Han­dels­re­gis­ter-Mel­dun­gen in Print­me­di­en oder im Bun­des­an­zei­ger ent­fällt. Ledig­lich die nach HGB ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­neh­mens­da­ten müs­sen im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht werden.

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Unternehmensregister

Seit dem 1.1.2007 gibt es ein zen­tra­les, elek­tro­nisch geführ­tes Unter­neh­mens­re­gis­ter für Deutsch­land (www.Unternehmensregister.de) . Dar­in wer­den alle ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Daten eines Unter­neh­mens hin­ter­legt. Die Daten wer­den aus unter­schied­li­chen Quel­len zusam­men­ge­führt, z. B. aus dem Han­dels­re­gis­ter und dem Bundesanzeiger.

Das Unter­neh­mens­re­gis­ter dient als Sam­mel­stel­le und stellt die Daten ledig­lich zur Infor­ma­ti­on bereit, jedoch ohne recht­li­che Wir­kung – im Gegen­satz Han­dels­re­gis­ter. Wer­den die Anga­ben des Han­dels­re­gis­ters falsch ins Unter­neh­mens­re­gis­ter über­nom­men, sind allein die Anga­ben im Han­dels­re­gis­ter verbindlich.

Jah­res­ab­schlüs­se und ande­re Unter­la­gen müs­sen von den Geschäfts­füh­rern der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unver­züg­lich nach der Vor­la­ge bei den Gesell­schaf­tern beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers ein­ge­reicht und dort bekannt gemacht wer­den. Spä­tes­tens jedoch nach 12 Mona­ten. Ist das Unter­neh­men bör­sen­no­tiert, müs­sen die Unter­la­gen inner­halb von 4 Mona­ten vor­lie­gen (Offen­le­gungs­pflicht). Das Bun­des­amt für Jus­tiz setzt die Offen­le­gungs­pflich­ten durch und kann dazu Ord­nungs­geld (bei Ver­schul­den) bis zu 25.000 € erheben.