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Liquidation der GmbH

Liqui­da­ti­on bedeu­tet die Auf­lö­sung einer GmbH. Für die Auf­lö­sung unter­schei­det man zwi­schen gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen, das heißt in der Sat­zung der GmbH fest­ge­leg­te Auf­lö­sungs­grün­de. Einen Son­der­fall der Auf­lö­sung stellt das Insol­venz­ver­fah­ren dar, wel­ches sich in der Abwick­lung nicht nach den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes, son­dern nach der Insol­venz­ord­nung richtet.

Gesetz­li­che Auf­lö­sungs­grün­de sind z. B.:

  • Ablauf der im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­leg­ten Dau­er der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
  • Gericht­li­ches Urteil, wenn die Errei­chung des Gesell­schafts­zwecks unmög­lich wird oder wenn ande­re in den Ver­hält­nis­sen der GmbH lie­gen­de wich­ti­ge Grün­de für die Auf­lö­sung (z.B. unheil­ba­re Zer­rüt­tung zwi­schen den Gesell­schaf­tern) vor­han­den sind. (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m § 61 GmbHG).
  • Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens (§ 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG).

Ver­trag­li­che Auf­lö­sungs­grün­de sind:

  • Gesell­schaf­ter­be­schluss mit 2/3 der mit­stim­men­den Gesell­schafts­an­tei­le (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Abwei­chun­gen von die­sem Mehr­heits­er­for­der­nis kön­nen im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart werden.
  • Grün­de die ohne Auf­lö­sungs­be­schluss – auto­ma­tisch – zur Auf­lö­sung der Gesell­schaft füh­ren, wie z.B. Tod eines Gesell­schaf­ters, Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters, Erlö­schen einer gewer­be­recht­li­chen Erlaubnis.

Obwohl sie sich in Liqui­da­ti­on befin­det, bleibt die GmbH wei­ter­hin mit eige­ner Rechts­per­sön­lich­keit bestehen. Aller­dings ist sie mit dem Zusatz „i. L.” als in Auf­lö­sung befind­lich nach außen zu kenn­zeich­nen ( § 68 GmbHG). Haupt­tä­tig­keit der Gesell­schaft in die­ser Pha­se ist die Ver­wer­tung des Ver­mö­gens der GmbH, das Beglei­chen bestehen­der Ver­bind­lich­kei­ten und die Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens unter den Gesellschaftern.

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Lagebericht

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH müs­sen neben der Bilanz, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und dem Anhang einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Lage­be­richt muss in den ers­ten drei Mona­ten des Geschäfts­jah­res für das vor­an­ge­gan­ge­ne Geschäfts­jahr erstellt wer­den. Klei­nen GmbH ist es frei­ge­stellt, einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len. Erstel­len sie einen Lage­be­richt, ver­län­gert sich die Auf­stel­lungs­frist auf sechs Mona­te nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Der Lage­be­richt bil­det den Geschäfts­ver­lauf und die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH ab. Wel­che Anga­ben zu die­sem Zweck im Ein­zel­nen zu machen sind, regelt § 289 HGB. Nach die­ser Vor­schrift sind im Lage­be­richt der Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­zu­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird.

Außer­dem soll der Lage­be­richt ein­ge­hen auf:

  • Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind;
  • die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung der GmbH;
  • den Bereich For­schung und Entwicklung.

Wäh­rend für die Bericht­erstat­tung über den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH eine gene­rel­le Anga­be­pflicht besteht, sind die übri­gen Ein­zel­an­ga­ben ledig­lich Soll-Anga­ben. Das heißt jedoch nicht, dass ein Wahl­recht besteht, die­se Anga­ben zu erbrin­gen oder dar­auf zu ver­zich­ten. Die Bericht­erstat­tung kann unter­blei­ben, wenn kei­ne der ange­spro­che­nen Ereig­nis­se vor­lie­gen oder wenn sie nur von gerin­ger Bedeu­tung für die GmbH sind.

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Der Jah­res­ab­schluss der GmbH

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Kündigung des Geschäftsführers

Ist der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers nicht auf eine bestimm­te Dau­er abge­schlos­sen, kann der Geschäfts­füh­rer ordent­lich oder außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den. Ein Kün­di­gungs­schutz besteht nicht. Die ordent­li­che Kün­di­gung wird durch Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit (sofern kei­ne ande­re Mehr­heit ver­ein­bart!) aus­ge­spro­chen. Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer behält dabei sein Stimm­recht, solan­ge es sich nicht um eine frist­lo­se Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund han­delt (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Die Kün­di­gungs­frist rich­tet sich nach den Bestim­mun­gen des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Sind hier kei­ne Fris­ten genannt gel­ten die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten, das sind vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monats­en­de (§ 622 Abs. 1 BGB). Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von zwei Jah­ren beträgt die Frist einen Monat zum Monats­en­de, bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von fünf Jah­ren beträgt sie zwei Mona­te zum Monats­en­de. In der Staf­fe­lung von 8, 10, 12, 15 und 20 Jah­re erhöht sich die Kün­di­gungs­frist um jeweils einen Monat (§ 622 Abs. 2 BGB).

Die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist immer frist­los. Sie ist nur wirk­sam, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­han­den ist. Die­ser kann sich aus den Vor­aus­set­zun­gen im Anstel­lungs­ver­trag erge­ben oder aus fak­ti­schen Ver­hält­nis­sen (grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­stö­ße). Die Kün­di­gung wird von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschlos­sen. Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer hat kein Stimmrecht.

Wich­ti­ge Grün­de kön­nen nicht Grün­de sein, die den Gesell­schaf­tern bei der Bestel­lung des Geschäfts­füh­rers schon bekannt waren. Die Kennt­nis eines Mit-Gesell­schaf­ters über einen kün­di­gungs­re­le­van­ten Sach­ver­halt reicht dazu aller­dings nicht aus. Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers allei­ne ist kein wich­ti­ger Grund, der eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung rechtfertigt.

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Körperschaftsteuer

Die GmbH ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Die­se wer­den gemäß den Bestim­mun­gen des Kör­per­schaft­steu­er-Geset­zes (KStG) besteu­ert. Der Regel­satz beträgt 15% für den in der Bilanz der GmbH aus­ge­wie­se­nen Gewinn. Wird der Gewinn der GmbH an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet, wer­den die­se Gewinn­an­tei­le zusätz­lich beim emp­fan­gen­den Gesell­schaf­ter mit 25% Abgel­tungs­steu­er wahl­wei­se nach per­sön­li­chem Steu­er­satz besteuert.

Zur Beglei­chung der Kör­per­schaft­steu­er setzt das Finanz­amt im Kör­per­schafts­steu­er-Vor­aus­zah­lungs-Bescheid die Höhe der Vor­ab zu leis­ten­den Steu­er fest. Die genau­en Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur steu­er­li­chen Ermitt­lung des GmbH-Gewinns und der Kör­per­schaft­steu­er sind in den Kör­per­schaft­steu­er-Richt­li­nen (KStR) ausgeführt.

Weiterführende Informationen:

Kör­per­schaft­steu­er-Gesetz

Kör­per­schaft­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung

Mus­ter: KSt-Erklä­rung 2010

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Kapitalertragsteuer

Ver­gleich­bar dem Lohn­steu­er­ver­fah­ren, bei dem die GmbH die Ein­kom­men­steu­er des Arbeit­neh­mers im Lohn­steu­er­ver­fah­ren vor­ab an das Finanz­amt abführt, führt die GmbH Tei­le der Ein­kom­men­steu­er des Gesell­schaf­ters (Abgel­tungs­steu­er 25%) in Form der Kapi­tal­ertrag­steu­er vor­ab an das Finanz­amt ab. Die Kapi­tal­ertrag­steu­er ist damit eine beson­de­re Form der Erhe­bung der Ein­kom­men­steu­er der Gesell­schaf­ter. Der Gesell­schaf­ter kann die Kapi­tal­ertrag­steu­er auf die per­sön­li­che Ein­kom­men­steu­er anrechnen.

Der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­lie­gen ins­be­son­de­re (§ 43 EStG):

  • offe­ne Gewinn­aus­schüt­tun­gen an die Gesell­schaf­ter ein­schließ­lich Vorabausschüttungen,
  • Gewinn­an­tei­le aus einer stil­len Betei­li­gung oder einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen und
  • Aus­zah­lun­gen auf­grund von Kapi­tal­her­ab­set­zun­gen oder der Auf­lö­sung der GmbH.

Kapi­tal­ertrag­steu­er ist auch dann ein­zu­be­hal­ten, wenn die GmbH-Betei­li­gung im Betriebs­ver­mö­gen einer Per­so­nen­ge­sell­schaft gehal­ten wird und die Erträ­ge als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb zu ver­steu­ern sind.

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Kapitalherabsetzung

Mit der Kapi­tal­her­ab­set­zung wird das Stamm­ka­pi­tal (haf­ten­de Kapi­tal) der GmbH ver­min­dert (§§ 58 ff. GmbHG). Eine Kapi­tal­her­ab­set­zung ist nur zuläs­sig, soweit die zum Gläu­bi­ger­schutz vor­ge­se­he­nen Bestim­mun­gen beach­tet wer­den. Die Kapi­tal­her­ab­set­zung ist zugleich eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. Not­wen­dig ist ein Gesell­schaf­ter­be­schluss mit min­des­tens 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men. Im Gesell­schafts­ver­trag kann eine grö­ße­re Mehr­heit ver­ein­bart werden.

Eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kann durch­ge­führt wer­den zur Redu­zie­rung des Haf­tungs­ka­pi­tals auf das für die Gesell­schaft not­wen­di­ge Stamm­ka­pi­tal, aber auch zur Besei­ti­gung einer Unter­bi­lanz. Nicht ver­letzt wer­den dür­fen durch eine Kapi­tal­her­ab­set­zung die Bestim­mun­gen zur Erhal­tung des Min­dest­ka­pi­tals. Im Beschluss ist die Anga­be des Zwe­ckes der Kapi­tal­her­ab­set­zung not­wen­dig (§ 222 Abs. 3 AktG) .

Der Beschluss zur Kapi­tal­her­ab­set­zung ist von den Geschäfts­füh­rern drei­mal in den vom Regis­ter­ge­richt zur Ver­öf­fent­li­chung von amt­li­chen Bekannt­ma­chun­gen bestimm­ten Blät­tern bekannt­zu­ma­chen. In die­sen Bekannt­ma­chun­gen sind zugleich die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft auf­zu­for­dern, sich bei der Gesell­schaft zu mel­den. Die aus den Han­dels­bü­chern der Gesell­schaft ersicht­li­chen oder in ande­rer Wei­se bekann­ten Gläu­bi­ger sind durch beson­de­re Mit­tei­lung zur Anmel­dung auf­zu­for­dern. Mel­den sich Gesell­schaf­ter, die der Kapi­tal­her­ab­set­zung nicht zustim­men, so sind die­se mit ihren Ansprü­chen zu befrie­di­gen oder sicherzustellen.

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Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Kapitalerhöhung

Eine Kapi­tal­erhö­hung liegt vor, wenn das Stamm­ka­pi­tal (das haf­ten­de Kapi­tal) der GmbH erhöht wird ( §§ 55 ff. GmbHG). Eine Kapi­tal­erhö­hung kann erfol­gen aus zusätz­li­chen Ein­la­gen (Bar- oder Sach­ein­la­gen) oder aus Mit­teln der Gesellschaft.

  1. Bei einer Kapi­tal­erhö­hung gegen Ein­la­gen wer­den der GmbH tat­säch­li­che neue Mit­tel zuge­führt, man spricht auch von einer effek­ti­ven Kapitalerhöhung.
  2. Fin­det die Kapi­tal­erhö­hung aus Mit­teln der Gesell­schaft statt, wer­den bereits vor­han­de­ne Mit­tel der Gesell­schaft in zusätz­li­ches Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt, man spricht von einer nomi­nel­len Kapitalerhöhung.

Die Kapi­tal­erhö­hung ist grund­sätz­lich eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und bedarf damit eines ent­spre­chend nota­ri­ell beur­kun­de­ten Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses. Für eine Kapi­tal­erhö­hung ist ein Beschluss mit min­des­tens 3/4‑Mehrheit vor­ge­schrie­ben, im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann aber auch eine grö­ße­re Mehr­heit bzw. Ein­stim­mig­keit ver­ein­bart wer­den, nicht aber eine gerin­ge­re Mehr­heit. Dar­aus folgt, dass der 25%-Anteil gezwun­gen wird, eine Kapi­tal­erhö­hung gegen sei­nen Wil­len mit­zu­tra­gen. Der nicht-zustim­men­de Gesell­schaf­ter kann jedoch nicht zur Über­nah­me der neu­en Stamm­ein­la­ge gezwun­gen wer­den. Der Beschluss muss nota­ri­ell beur­kun­det, dem Regis­ter­ge­richt ange­zeigt und die Ein­tra­gung bean­tragt werden.

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Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Kaduzierung

Der GmbH-Anteil kann ein­ge­zo­gen (kadu­ziert) wer­den, wenn dies im Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart ist. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist z. B. dann sinn­voll, wenn die Gesell­schaf­ter ver­mei­den wol­len, dass ein GmbH-Anteil unkon­trol­liert den Besit­zer wechselt.

Typi­sche Ver­ein­ba­rung: Arbei­tet der Gesell­schaf­ter nicht mehr aktiv in der GmbH mit, kann der Anteil auf Beschluss der Gesell­schaf­ter ein­ge­zo­gen wer­den. Mit der Ein­zie­hung wird der Gesell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen, der GmbH-Anteil geht unter, er wird nicht den ande­ren Antei­len zugeschlagen.

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Jahresabschluss

Der Jah­res­ab­schluss schließt die GmbH-Buch­füh­rung des jewei­li­gen Geschäfts­jah­res ab. Zum Jah­res­ab­schluss gehö­ren eine Bilanz und eine Gewinn- und Ver­lust­rech­nung (§ 264 HGB). In der Bilanz stellt der Kauf­mann das Ver­hält­nis sei­nes Ver­mö­gens und sei­ner Schul­den dar. In der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung stellt er die Auf­wen­dun­gen und Erträ­ge ein­an­der gegen­über  ( § 242 HGB). Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen zusätz­lich einen Anhang erstel­len, in dem Erläu­te­run­gen zur Geschäfts­la­ge, zur Bilanz und zu beson­de­ren geschäft­li­chen Vor­fäl­len dar­ge­stellt wer­den. Mit­tel­gro­ße und gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen einen Lage­be­richt auf­stel­len (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über den Jah­res­ab­schluss und über die Gewinn­ver­wen­dung (Beschluss: Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses).

Der Jah­res­ab­schluss der GmbH besteht aus:

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Anhang und dem
  • Lage­be­richt (bei mit­tel­gro­ßen und gro­ßen GmbH).

Gro­ße und mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen den Jah­res­ab­schluss in den ers­ten drei Mona­ten des fol­gen­den Geschäfts­jahrs auf­stel­len ( § 264 Abs. 1 Sät­ze 2 und 3 HGB). Klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen ihren Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens inner­halb von 6 Mona­ten nach Ablauf des Geschäfts­jah­res aufstellen.

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Insolvenzantragspflicht

Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, bei Vor­lie­gen eines Insol­venz­grun­des (Zah­lungs­un­fä­hig­keit, dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung) Insol­venz­an­trag zu stel­len (Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 15a InsO. Über­schul­dung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Ver­mö­gen der GmbH die Schul­den nicht mehr deckt. Eine GmbH ist zah­lungs­un­fä­hig ( § 17 InsO), wenn sie fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann, also prak­tisch ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat.

In der Rechts­pra­xis wird das an fol­gen­den Kri­te­ri­en fest­ge­macht: Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit bestand auf Dau­er, betrifft den wesent­li­chen Teil der Ver­bind­lich­kei­ten und die­se wur­den von den Gläu­bi­gern ernst­lich (Mahn­be­scheid, voll­streck­ba­rer Titel) ein­ge­for­dert. Insol­venz­an­trag müs­sen Sie auch bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO) stel­len.

Der Geschäfts­füh­rer muss ohne schuld­haf­tes Ver­zö­gern spä­tes­tens drei Wochen/sechs Wochen (Über­schul­dung) nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens stel­len. Ver­säum­nis­se füh­ren zur per­sön­li­chen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers gegen­über Gläu­bi­gern und der GmbH. Eine posi­ti­ve Fort­be­stehens­pro­gno­se führt dazu, dass im Über­schul­dungs­sta­tus Fort­füh­rungs­wer­te ange­setzt wer­den dür­fen. Die­se lie­gen regel­mä­ßig über den Buch­wer­ten, so dass bereits damit die Über­schul­dung besei­tigt wer­den kann.

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