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Vorab-Ausschüttungen

Vor­ab­aus­schüt­tun­gen sind Zah­lun­gen der GmbH an die Gesell­schaf­ter unter Berück­sich­ti­gung eines erwar­te­ten Gewinns. Vor­ab­aus­schüt­tun­gen kön­nen wäh­rend des lau­fen­den Geschäfts­jah­res beschlos­sen und durch­ge­führt wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass ent­spre­chen­des Ver­mö­gen der GmbH vor­han­den ist. Vor­ab­aus­schüt­tun­gen müs­sen nicht im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen sein, die­se kön­nen mit der für Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se vor­ge­se­he­nen Mehr­heit (in der Regel mit ein­fa­cher Mehr­heit) durch die Gesell­schaf­ter beschlos­sen werden.

Beruht der Gewinn­aus­schüt­tungs­be­schluss auf der Annah­me eines bestimm­ten Jah­res­über­schus­ses und ist die­ser höher als der im spä­ter fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schluss, so ist die Aus­schüt­tung nur in Höhe des erziel­ten Jah­res­über­schus­ses erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Han­dels­bi­lanz­ge­winn (inkl. Gewinn­vor­trag) für die Gewinn­aus­schüt­tung aus­rei­chen wür­de, denn der Beschluss steht unter dem Vor­be­halt der Erzie­lung eines bestimm­ten Jah­res­über­schus­ses (FG Ber­lin, Urteil vom 8.11.1993, Akten­zei­chen: VII 54/91).

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Vertretung eines Gesellschafters

Grund­sätz­lich hat der an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH teil­nah­me­be­rech­tig­te Gesell­schaf­ter das Recht, einen Bevoll­mäch­tig­ten zu bestim­men. Die­ser muss objek­tiv dazu in der Lage sein, die damit ver­bun­de­ne Ver­ant­wor­tung zu über­neh­men. Die ergibt sich aus der beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on (Steu­er­be­ra­ter, Wirtschaftsprüfer).

Aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen (Ent­schei­dungs­fä­hig­keit) emp­fiehlt es sich, im Gesell­schafts­ver­trag Rege­lun­gen zur Abwe­sen­heits­ver­tre­tung zu tref­fen. Dazu muss sicher­ge­stellt wer­den, dass das Teil­nah­me­recht nur auf aus­rei­chend qua­li­fi­zier­te und zuver­läs­si­ge Per­so­nen über­tra­gen wird. Der Bevoll­mäch­tig­te muss eine schrift­li­che Voll­macht vor­le­gen, das ist eine vom Gesell­schaf­ter eigen­hän­dig unter­schrie­be­ne Urkun­de, die ihn zu Aus­übung bestimm­ter oder aller Gesell­schaf­ter­rech­te bevoll­mäch­tigt. Da eine eigen­hän­di­ge Unter­schrift not­wen­dig ist, genügt eine Voll­machts­er­stel­lung per Fax nicht den recht­li­chen Vorschriften.

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Vertretungsbefugnis der GmbH

Nach § 35 GmbH-Gesetz wird die Gesell­schaft durch einen oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten. Die­se Ver­tre­tungs­be­fug­nis ist nicht beschränk­bar (§ 37 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Die Ver­tre­tungs­macht für die GmbH wirkt nach außen und nach innen – Der Geschäfts­füh­rer hat also auch in der GmbH unein­ge­schränk­te Wei­sungs­be­fug­nis zu allen Sach­ver­hal­ten und gegen­über allen Mit­ar­bei­tern. Aller­dings ist er ver­pflich­tet, Ein­schrän­kun­gen der Ver­tre­tungs­macht, die sich aus dem Gesell­schafts­ver­trag, aus einer even­tu­ell erlas­se­nen Geschäfts­ord­nung oder Ihrem per­sön­li­chen Anstel­lungs­ver­trag erge­ben, zu beachten.

Zu unter­schei­den sind: Die Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis eines Geschäfts­füh­rers, der alle Geschäf­te für die GmbH allei­ne zeich­nen kann, und die Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis, nach der meh­re­re ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Per­so­nen nur gemein­sam für die GmbH han­deln kön­nen. Gebräuch­lich ist auch die unech­te Gesamt­ver­tre­tung mit einem Pro­ku­ris­ten. Hier wird ein Geschäfts­füh­rer in Ver­bin­dung mit einem Pro­ku­ris­ten zur Ver­tre­tung ermäch­tigt. Dabei muss gewähr­leis­tet sein, dass der oder die Geschäfts­füh­rer ohne den Pro­ku­ris­ten die GmbH ver­tre­ten kön­nen. Das heißt, bei nur einem Geschäfts­füh­rer muss die­ser zwin­gend ein­zel­ver­tre­tungs­be­fugt (allein­ver­tre­tungs­be­fugt) sein. Mög­lich ist jedoch auch die übli­che Rege­lung, dass zwei Geschäfts­füh­rer (zusam­men) gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind, eben­so ein Geschäfts­füh­rer in Gemein­schaft mit einem Prokuristen.

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Verpfändung eines GmbH-Anteils

Die Ver­pfän­dung eines GmbH-Geschäfts­an­teils oder eines Teils des Geschäfts­an­teils ist zuläs­sig (§§ 1273 ff. BGB). Die Ver­pfän­dung ist mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag zu bestel­len (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die münd­li­che oder schrift­li­che Ver­pflich­tung zur Ver­pfän­dung kann im Kla­ge­weg form­rich­tig durch­ge­setzt werden.

Für eine Ver­pfän­dung sind die Vor­schrif­ten des Gesell­schafts­ver­tra­ges zu beach­ten. Die­se kann aus­ge­schlos­sen wer­den oder der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter unter­lie­gen. Die Ver­pfän­dung ist auch ohne Anzei­ge oder Mel­dung an die GmbH wirk­sam. Dies kann jedoch per Gesell­schafts­ver­trag als Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung ver­langt wer­den. Die Mit­glied­schafts­rech­te blei­ben beim Ver­pfän­der. Der Pfand­gläu­bi­ger hat grund­sätz­lich kei­nen Ein­fluss auf die Gesell­schaf­ter­stel­lung des Ver­pfän­ders, soweit dies nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart wird. Der Ver­pfän­der kann das Gewinn­be­zugs­recht und die Ver­wal­tungs­rech­te auf den Pfand­gläu­bi­ger über­tra­gen, jedoch nicht unwi­der­ruf­lich. Ist das Gewinn­be­zugs­recht über­tra­gen, muss die GmbH den Gewinn an den Pfand­gläu­bi­ger aus­zah­len, sofern die­ser eine Mel­dung über die Pfän­dung vorliegt.

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Verjährung im GmbH-Recht

Die Ände­run­gen der Ver­jäh­run­gen zum 01.01.2004 im GmbH-Gesetz: Der Anspruch der GmbH auf Ersatz der Wert­dif­fe­renz, wenn der Wert einer Sach­ein­la­ge zum Zeit­punkt der Anmel­dung nicht den Betrag der dafür über­nom­me­nen Stamm­ein­la­ge erreicht (über­be­wer­te­te Sach­ein­la­ge), unter­liegt nicht mehr einer fünf‑, son­dern neu einer zehn­jäh­ri­gen Ver­jäh­rung gerech­net ab Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter (§ 9 Abs. 2 GmbHG).

Die bis­her nicht gere­gel­te Ver­jäh­rung des Ein­la­ge­an­spruchs der Gesell­schaft gegen einen Gesell­schaf­ter beträgt jetzt zehn Jah­re, gerech­net von der Ent­ste­hung des Anspruchs (§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG). Die­se Frist fin­det im Übri­gen auch auf den Fall der Kapi­tal­erhö­hung Anwen­dung (§ 55 Abs. 4 GmbHG). Bei einem Ver­stoß gegen das Aus­zah­lungs­ver­bot von Stamm­ka­pi­tal nach § 30 GmbH-Gesetz gel­ten bis­her unter­schied­li­che Fris­ten bei Gut- und Bös­gläu­big­keit des Zah­lungs­emp­fän­gers (5, bzw. 30 Jah­re). Hier gilt künf­tig eine ein­heit­li­che Ver­jäh­rungs­frist von zehn Jah­ren ab Aus­zah­lung (§ 31 Abs. 5 GmbHG).

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Vereinigung von Geschäftsanteilen

Ver­fügt ein Gesell­schaf­ter über meh­re­re Geschäfts­an­tei­le an der GmbH, so sind die­se unab­hän­gig von­ein­an­der, auch die damit ver­bun­de­nen Mit­glied­schafts­rech­te sind selb­stän­dig aus­zu­üben. Meh­re­re Geschäfts­an­tei­le kön­nen zusammengelegt/vereinigt wer­den, wenn die­se voll ein­ge­zahlt sind und kei­ne beschränk­te Nach­schuss­pflicht besteht. Der von der GmbH nach § 23 GmbHG ein­ge­zo­ge­ne (kadu­zier­te) Anteil kann mit einem voll ein­ge­zahl­ten ande­ren Geschäfts­an­teil ver­ei­nigt wer­den, wenn kei­ne Nach­schuss­pflicht besteht.

Die Zusam­men­le­gung von Geschäfts­an­tei­len erfolgt durch Beschluss der Gesell­schaf­ter, wobei der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter zustim­men muss (§ 53 GmbHG), in der Regel mit ein­fa­cher Mehr­heit, sofern im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne ande­re Mehr­heit für die Beschluss­fas­sung oder für die­sen Fall vor­ge­se­hen ist. Vor­aus­set­zung für eine Zusam­men­le­gung ist nicht, dass die­se aus­drück­lich nah den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges zuge­las­sen sein.

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Verdeckte Einlage

Nach den Bestim­mun­gen des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes liegt eine ver­deck­te Ein­la­ge vor, wenn ein Gesell­schaf­ter oder eine ihm nahe­ste­hen­de Per­son der GmbH einen ein­la­ge­fä­hi­gen Ver­mö­gens­vor­teil ohne Gegen­leis­tung zuge­wen­det hat und die­se Zuwen­dung ihre Ursa­chen im Gesell­schafts­ver­hält­nis hat. Ein­la­gen kön­nen nur Wirt­schafts­gü­ter sein, die bei der GmbH bilan­zie­rungs­fä­hig sind. Wird ein Wirt­schafts­gut nur zum Gebrauch über­las­sen, liegt kei­ne ver­deck­te Ein­la­ge vor. Bei einer ver­deck­ten Ein­la­ge eines Wirt­schafts­gu­tes erhö­hen sich die Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung an der Kapi­tal­ge­sell­schaft um den Teil­wert des ein­ge­leg­ten Wirtschaftsgutes.

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Umwandlung

Eine GmbH kann durch Ver­mö­gens­über­tra­gung oder durch Form­wech­sel (hier­bei kommt es zu kei­ner Ver­mö­gens­über­tra­gung) umge­wan­delt wer­den. Bei einer Umwand­lung durch Ver­mö­gens­über­tra­gung ist zwi­schen einer Ver­schmel­zung, einer Spal­tung und der rei­nen Ver­mö­gens­über­tra­gung zu unter­schei­den. Für Umwand­lun­gen gel­ten die Vor­schrif­ten des Umwand­lungs­steu­er­ge­set­zes. Wird z. B. Eigen­tum an einem Grund­stück auf einen ande­ren Rechts­trä­ger über­tra­gen, ist zu beach­ten, dass alle Umwand­lungs­vor­gän­ge der Grund­er­werb­steu­er unter­lie­gen, aus­ge­nom­men ein Formwechsel.

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Umsatz-Tantieme

Die Umsatz-Tan­tie­me ist eine varia­ble Ver­gü­tung für Ange­stell­te und Geschäfts­füh­rer, die sich auf den Umsatz der GmbH bezieht. Eine umsatz­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wird steu­er­recht­lich nur im Aus­nah­me­fall aner­kannt. Bei­spie­le: Maß­geb­lich kann die Üblich­keit von Umsatz­tan­tie­men in bestimm­ten Bran­chen (Ver­trieb, Außen­dienst) oder auch die spe­zi­fi­sche Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers (Ver­kaufs­lei­ter) in der GmbH selbst sein (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Der BFH hat eine – ins­ge­samt ange­mes­se­ne – Umsatz­tan­tie­me als Ver­gü­tung für eine beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin eines in der Auf­bau­pha­se befind­li­chen Han­dels­un­ter­neh­mens akzep­tiert. Die Umsatz­tan­tie­me darf in sol­chen Fäl­len nur für die Dau­er der Auf­bau­pha­se gewährt wer­den und muss für zwei bis max. drei Jah­re befris­tet sein (BFH Beschluss vom 30.8.1995; Akten­zei­chen: I B 114/94). Wird dem Geschäfts­füh­rer für einen zusätz­lich über­nom­me­nen Auf­ga­ben­be­reich eine zusätz­li­che Ver­gü­tung in Form einer auf die­sen Bereich bezo­ge­nen Umsatz­tan­tie­me gewährt, so stellt dies nur dann eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar, wenn man­gels aus­rei­chen­der Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen nicht erkenn­bar ist, ob der dort erziel­te Umsatz die­se Tan­tie­me wirt­schaft­lich deckt (BFH Urteil vom 9.9.1998; Akten­zei­chen: I R 104/97).

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Unternehmergesellschaft

Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) ist eine klei­ne GmbH, die mit 1 EUR Stamm­ka­pi­tal gegrün­det wer­den kann – im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren mit einem stan­dar­di­sier­ten Mus­ter­pro­to­koll (Bar­ein­la­ge­pflicht). ¼ des Jah­res­ge­winns der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft muss in eine Rück­la­ge ein­ge­bracht wer­den. Solan­ge, bis Stamm­ka­pi­tal plus Rück­la­ge den Betrag von 25.000 € erreicht haben. Rechts­grund­la­ge ist § 5a GmbH-Gesetz.

Chef­re­dak­teur Lothar Vol­kelt erläu­tert die Vor­tei­le der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft > Hier anklicken

Weiterführende Informationen:

For­mu­la­re für die Grün­dung einer Unternehmergesellschaft

>Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (Dipl. Vw. L. Vol­kelt), 4. Auf­la­ge 2019