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Lexikon

Verjährung im GmbH-Recht

Die Ände­run­gen der Ver­jäh­run­gen zum 01.01.2004 im GmbH-Gesetz: Der Anspruch der GmbH auf Ersatz der Wert­dif­fe­renz, wenn der Wert einer Sach­ein­la­ge zum Zeit­punkt der Anmel­dung nicht den Betrag der dafür über­nom­me­nen Stamm­ein­la­ge erreicht (über­be­wer­te­te Sach­ein­la­ge), unter­liegt nicht mehr einer fünf‑, son­dern neu einer zehn­jäh­ri­gen Ver­jäh­rung gerech­net ab Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter (§ 9 Abs. 2 GmbHG).

Die bis­her nicht gere­gel­te Ver­jäh­rung des Ein­la­ge­an­spruchs der Gesell­schaft gegen einen Gesell­schaf­ter beträgt jetzt zehn Jah­re, gerech­net von der Ent­ste­hung des Anspruchs (§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG). Die­se Frist fin­det im Übri­gen auch auf den Fall der Kapi­tal­erhö­hung Anwen­dung (§ 55 Abs. 4 GmbHG). Bei einem Ver­stoß gegen das Aus­zah­lungs­ver­bot von Stamm­ka­pi­tal nach § 30 GmbH-Gesetz gel­ten bis­her unter­schied­li­che Fris­ten bei Gut- und Bös­gläu­big­keit des Zah­lungs­emp­fän­gers (5, bzw. 30 Jah­re). Hier gilt künf­tig eine ein­heit­li­che Ver­jäh­rungs­frist von zehn Jah­ren ab Aus­zah­lung (§ 31 Abs. 5 GmbHG).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht