Die Änderungen der Verjährungen zum 01.01.2004 im GmbH-Gesetz: Der Anspruch der GmbH auf Ersatz der Wertdifferenz, wenn der Wert einer Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht (überbewertete Sacheinlage), unterliegt nicht mehr einer fünf‑, sondern neu einer zehnjährigen Verjährung gerechnet ab Eintragung der GmbH ins Handelsregister (§ 9 Abs. 2 GmbHG).
Die bisher nicht geregelte Verjährung des Einlageanspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter beträgt jetzt zehn Jahre, gerechnet von der Entstehung des Anspruchs (§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG). Diese Frist findet im Übrigen auch auf den Fall der Kapitalerhöhung Anwendung (§ 55 Abs. 4 GmbHG). Bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot von Stammkapital nach § 30 GmbH-Gesetz gelten bisher unterschiedliche Fristen bei Gut- und Bösgläubigkeit des Zahlungsempfängers (5, bzw. 30 Jahre). Hier gilt künftig eine einheitliche Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Auszahlung (§ 31 Abs. 5 GmbHG).