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Vertretung eines Gesellschafters

Grund­sätz­lich hat der an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH teil­nah­me­be­rech­tig­te Gesell­schaf­ter das Recht, einen Bevoll­mäch­tig­ten zu bestim­men. Die­ser muss objek­tiv dazu in der Lage sein, die damit ver­bun­de­ne Ver­ant­wor­tung zu über­neh­men. Die ergibt sich aus der beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on (Steu­er­be­ra­ter, Wirtschaftsprüfer).

Aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen (Ent­schei­dungs­fä­hig­keit) emp­fiehlt es sich, im Gesell­schafts­ver­trag Rege­lun­gen zur Abwe­sen­heits­ver­tre­tung zu tref­fen. Dazu muss sicher­ge­stellt wer­den, dass das Teil­nah­me­recht nur auf aus­rei­chend qua­li­fi­zier­te und zuver­läs­si­ge Per­so­nen über­tra­gen wird. Der Bevoll­mäch­tig­te muss eine schrift­li­che Voll­macht vor­le­gen, das ist eine vom Gesell­schaf­ter eigen­hän­dig unter­schrie­be­ne Urkun­de, die ihn zu Aus­übung bestimm­ter oder aller Gesell­schaf­ter­rech­te bevoll­mäch­tigt. Da eine eigen­hän­di­ge Unter­schrift not­wen­dig ist, genügt eine Voll­machts­er­stel­lung per Fax nicht den recht­li­chen Vorschriften.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht