In vielen Branchen ist es üblich, einen Teil der Geschäftstätigkeit (Vertrieb, Werbung, Pflege der Kundenbeziehungen) über eine eigenständige GmbH abzuwickeln. Vorteil: Die GmbH bekommt einen eigenen Geschäftswert und kann später u. U. steuergünstig verkauft werden – z. B. dann, wenn die GmbH-Anteile zu Betriebsvermögen eines anderen Unternehmens der Beteiligten gehören. Neuester Fall: Ein freiberuflicher Fotograf hatte über Jahre hinweg die Verwertung seiner Fotos von seiner eigenständigen Foto-Verwertungs-GmbH ausführen lassen. Jetzt wollte er die GmbH-Anteile verkaufen – und zwar steuerbegünstigt bzw. so, dass alle Nachschüsse, die er im Laufe der Jahre für die GmbH erbringen musste, als Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Achtung: Das Finanzamt macht diese Rechnung nicht mit. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) lässt diese Gestaltung nicht zu: „Die GmbH-Beteiligung ist nicht automatisch notwendiges Betriebsvermögen des Fotografen“. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Und zwar dann, wenn die GmbH den größten Teil des Umsatzes mit anderen Verwertungen als mit seinem Haupt-Gesellschafter macht (BFH, Urteil vom 12.1.2010, VIII R 34/07). Macht die GmbH fast ausschließlich Geschäfte mit ihrem Gesellschafter, sehen die Finanzbehörden darin ein sog. Geldgeschäft – also eine Kapitalanlage, die auch so besteuert werden muss. Der Verkauf ist dann in vollem Umfang steuerpflichtig.
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