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Was tun? – Sparkasse fordert Geld vom Geschäftsführer zurück

Die Spar­kas­se woll­te den Geschäfts­füh­rer einer GmbH in die Haf­tung neh­men, weil die­ser im Zeit­raum vor der Insol­venz­rei­fe vom Debi­to­ren-Kon­to Gläu­bi­ger-Rech­nun­gen begli­chen hat. Unser Tipp dazu >

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) sieht das aller­dings nicht so. Hier han­delt es sich um einen sog. „mas­se­neu­tra­len“ Gläu­bi­ger­tausch. Die Spar­kas­se kann den Geschäfts­füh­rer nicht in die Haf­tung neh­men (BGH, Urteil vom 25.1.2010, II ZR 258/08). 

Für die Pra­xis: Als GmbH-Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass die Kre­dit geben­den Ban­ken immer mehr ver­su­chen wer­den, eine „per­sön­li­che“ Haf­tung des Geschäfts­füh­rers zu begrün­den. Zum Bei­spiel – wie hier –  unter Hin­weis auf Bestim­mun­gen des GmbH-Geset­zes (§ 64, Zah­lun­gen nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe) und zwar auch für Zah­lun­gen vor Ein­tritt der Drei­wo­chen­frist. Betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer sind gut bera­ten, die 3‑Wochenfrist exakt ein­zu­hal­ten – und den Steu­er­be­ra­ter schon bei ers­ten Kri­sen-Anzei­chen (Liqui­di­täts­sta­tus, Über­schul­dungs­sta­tus) mit der Erstel­lung einer Über­schul­dungs­bi­lanz zu beauftragen.

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