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Intranet vor Internet: Betriebsrat muss sich entscheiden

Stel­len Sie dem Betriebs­rat per Intra­net einen Inter­net­an­schluss, dann haben Sie …

Ihre Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gegen­über dem Betriebs­rat erfüllt (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebs­rat hat dann kei­nen Anspruch auf einen zusätz­li­chen Inter­net­an­schluss, z. B. bei einem pri­va­ten Pro­vi­der (LAG Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 23.1.2013, 13 TaBV 8/12).

Für die Pra­xis: Das gilt auch dann, wenn für den Betriebs­rat zunächst ein E‑Mail-Anschluss über einen pri­va­ten Pro­vi­der gewährt und gezahlt wird und erst spä­ter das betriebs­in­ter­ne Intra­net ein­ge­führt wird. Im Urteils­fall hat­te der Arbeit­ge­ber dem Betriebs­rat bereits seit 15 Jah­ren den pri­va­ten E‑Mail-Anschluss gezahlt.

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