Stellen Sie dem Betriebsrat per Intranet einen Internetanschluss, dann haben Sie …
Ihre Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat erfüllt (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat dann keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Internetanschluss, z. B. bei einem privaten Provider (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2013, 13 TaBV 8/12).
Für die Praxis: Das gilt auch dann, wenn für den Betriebsrat zunächst ein E‑Mail-Anschluss über einen privaten Provider gewährt und gezahlt wird und erst später das betriebsinterne Intranet eingeführt wird. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat bereits seit 15 Jahren den privaten E‑Mail-Anschluss gezahlt.