Wird gegen eine Limited in Deutschland Insolvenzantrag bei einem deutschen Amtsgericht gestellt, gelten für den Geschäftsführer die gleichen Haftungs-Richtlinien wie für einen GmbH-Geschäftsführer (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, Rs C‑594/14). …
Im Urteilsfall ging es um die Anwendung des § 64 GmbH-Gesetz. Danach haftet auch der Geschäftsführer gegenüber seiner Limited für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife (Illiquidität oder Überschuldung) veranlasst.