Als Summary unserer Berichterstattung für GmbH-Geschäftsführer geben wir Ihnen an dieser Stelle nochmals einen kurzen Überblick über die Urteile aus 2017, die speziell Ihre Position und Verantwortung als für die GmbH handelndes Organ betreffen. Die genannten Urteile haben z. T. weit reichende Auswirkungen und grundsätzliche Bedeutung. Sie sind als gut beraten, diese Rechtsprechung in Ihrer Praxis zu berücksichtigen bzw. entsprechend umzusetzen: …
- Stimmverbot für den GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer): Geht es darum, in der Gesellschafterversammlung einen Vertreter zu bestimmen, der die GmbH im gerichtlichen Verfahren gegen einen pflichtwidrig handelnden Gesellschafter vertritt, hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht – es besteht ein sog. Stimmrechtsausschluss (OLG München Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15, Nr. 12/2017).
- Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers: Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.3.2017, 14 U 3/14, Nr. 16/2017).
- Pflichtversicherung des GmbH-Geschäftsführers: Der Fremd-Geschäftsführer ist nicht pflichtversichert, wenn er selbst zwar keine Beteiligung an dem Unternehmen, für das er tätig ist, hat. Aber: Wenn er Gesellschafter an einem beteiligten Unternehmen ist und so Beschlüsse gegen seinen Willen verhindern kann, ist er weisungsfrei tätig und kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2017, L 5 R 50/16, Nr. 19/2017).
- Änderung der Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer: Der Geschäftsführer ist zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar eingereichten Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) befugt ist. Das Registergericht ist daran gebunden und muss – eventuell nach rechtlicher Prüfung – die verbesserte Liste eintragen (Bundesgerichtshof Beschluss vom 7.2.2017, II ZR 28/15, Nr. 22/2017).
- Erfindungen des GmbH-Geschäftsführers: Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der GmbH eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Erfindung, kann für ihn nach den Gesamtumständen die Pflicht bestehen, diese Erfindung der GmbH (entschädigungslos) anzudienen. Und zwar dann, wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betrifft, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht. Verstößt der Gesellschafter gegen diese sog. Andienungspflicht und meldet er die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der GmbH ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des auf Grund dieser Anmeldung erteilten Patents zu (OLG Frankfurt Urteil vom 13.4.2017, 6 U 69/16, Nr. 23/2017).